Der TagAsyl: Italien kann Dublin-Regeln aussitzen - nach Frist ist Deutschland zuständig
Deutschland kann nach Ablauf einer Frist für Asylverfahren zuständig werden, weil der eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Das stellt der Europäische Gerichtshof in einem Urteil klar. Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland Asyl beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab - mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Denn die sogenannte Dublin-Verordnung regelt, dass grundsätzlich der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen muss.
Der Gerichtshof stellte klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst zuständig bleibe - das würde sonst das System gefährden. Allerdings wies der Gerichtshof darauf hin, dass Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung nur innerhalb von grundsätzlich sechs Monaten möglich seien, nachdem der zuständige Staat der Aufnahme zustimme oder seine Zustimmung angenommen werde, weil er nicht reagiere. Danach gehe die Zuständigkeit automatisch wieder auf den anderen Staat, in diesem Fall Deutschland, über. „Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat», so der EuGH.