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Der TagUrteil: Totenkopftätowierung spricht nicht gegen Einstellung in Polizeidienst

14.09.2021, 11:11 Uhr

Ein Bewerber für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen darf nicht wegen einer Totenkopftätowierung abgelehnt werden. Seine Bewerbung dürfe nicht mit der Begründung, das Motiv lasse auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen werden, entschied nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Auf seinem Oberarm habe der Polizeibewerber noch weitere Motive wie etwa einen Engel und eine Friedenstaube tätowiert, die keine Anhaltspunkte für eine Gewaltverherrlichung böten.

Zwar könne ein Tattoo Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers begründen, etwa wenn dieses nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sei. Das hänge jedoch vom tätowierten Motiv, der "Einbettung in ein etwaiges Bildprogramm" und den Beweggründen für das Tattoo ab. Im Fall des Bewerbers habe die Einstellungsbehörde argumentiert, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels "überdimensional groß" und daher angsteinflößend seien. Das Gericht kam zu einem anderen Schluss und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen dazu, den Mann vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzug einzustellen.

Quelle: ntv.de