Trotzdem schreiten Jahr für Jahr rund 370.000 Paare in besten Absichten vor dem Traualtar, um sich dort ewige Treue zu schwören. (Im Bild: Liz Taylor beim ersten von acht Versuchen)Bild 1 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Im Durchschnitt dauert die Ewigkeit dann allerdings nur 14 Jahre. Nicht einmal 60 Prozent aller Ehen halten tatsächlich, bis dass der Tod sie scheidet.Bild 2 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Mittlerweile fragen die Richter nicht mehr nach Schuld oder Unschuld, stattdessen gilt das Zerrüttungsprinzip. Doch immer noch steht die Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Und der hat gewisse Hürden für die Scheidung eingerichtet.Bild 3 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht ein Anwalt, ansonsten suchen sich besser beide einen Rechtsbeistand.Bild 4 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach dem Nettoeinkommen des scheidungswilligen Paares in den letzten drei Monaten. Wenn Kinder im Spiel sind, reduziert sich der Wert.Bild 5 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Ein schwacher Trost: Die Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen.Bild 6 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Bevor Sie den Scheidungsantrag einreichen, müssen Sie und Ihr Ex-Partner ein Jahr "getrennt von Tisch und Bett" leben, also zwei verschiedene Haushalte führen. Am einfachsten ist das natürlich, wenn einer von beiden auszieht.Bild 7 von 21 | Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb
Schwieriger gestaltet sich das Trennungsjahr unter einem Dach. Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden – am besten zu klar geregelten Zeiten –, ansonsten müssen die Scheidungswilligen in verschiedenen Zimmern schlafen und leben.Bild 8 von 21 | Foto: AP
Das ist nicht unbedingt ökonomisch: Einkäufe muss jeder getrennt erledigen, jeder muss sein eigenes Essen kochen und nicht einmal die Waschmaschine darf "gemischt" beladen werden.Bild 9 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Solche Kleinigkeiten kontrolliert zwar keiner von außen, dennoch macht es Sinn, sich daran zu halten. Denn falls es sich Ihr Partner mit der Scheidung anders überlegt, kann er Ihnen leicht einen Strich durch die Rechnung machen.Bild 10 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Schon zu Beginn des Trennungsjahrs sollten sie für klare Verhältnisse sorgen. Ziehen Sie beispielsweise aus einer Mietwohnung aus, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden.Bild 11 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Ganz wichtig: Gemeinsame Konten auflösen. Das Guthaben wird 50:50 geteilt – egal, wer wie viel eingezahlt hat. Ist das Konto in den roten Zahlen, wird auch bei den Schulden halbe-halbe gemacht. Schulden, die der Partner mit in die Ehe gebracht hat, muss er aber allein abzahlen.Bild 12 von 21 | Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb
Auch der gemeinsam angeschaffte Hausrat steht beiden zu gleichen Teilen zu. Wenn Sie im Trennungsjahr ausziehen und dem Ex-Partner beispielsweise das gemeinsame Auto überlassen, können Sie eine Entschädigung verlangen.Bild 13 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Der Partner, der weniger oder gar nichts verdient, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Und zwar unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder wie lange die Ehe gedauert hat.Bild 14 von 21 | Foto: picture-alliance/ ZB
Hat ein Partner bislang nicht gearbeitet, muss er nicht während des Trennungsjahres damit anfangen. Erst nach der Scheidung ist jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu verpflichtet, selbst Geld zu verdienen.Bild 15 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Die eigentliche Scheidungsverhandlung ist reine Formsache und dauert meist nur wenige Minuten. Für die Trennungsgründe interessiert sich das Gericht nur, wenn einer nicht mit der Scheidung einverstanden ist.Bild 16 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Das heißt: Sofern keine kleinen Kinder versorgt werden müssen oder sonstige Härten vorliegen, muss sich der Ex-Partner zumindest um einen Teil seiner Einkünfte selbst kümmern.Bild 17 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Wenn die "Schuld" für die Scheidung bei dem oder der Verflossenen zu suchen ist, möchte man diese/n natürlich ungern weiter alimentieren – und muss das auch nicht unbedingt. Bei groben Verfehlungen kann man das Recht auf Unterhalt nämlich (zumindest teilweise) verwirken.Bild 18 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Hier entscheidet allerdings der Einzelfall: Wenn sich Ihre frühere Liebste einmal mit dem Skilehrer eingelassen hat, sind Sie wohl noch nicht aus dem Schneider. Anders kann es aussehen, wenn die Dame ein jahrelanges außereheliches Verhältnis gepflegt hat – und womöglich jetzt beim Nebenbuhler eingezogen ist.Bild 19 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS
Ob Unterhaltszahler oder -empfänger: Beide haben ein Interesse daran, vor Gericht so arm wie möglich zu erscheinen. Entsprechend hoch ist die Verlockung, Einkünfte oder Vermögen einfach zu verschweigen. Fliegt das auf, hat man neben der Scheidung allerdings noch ein Verfahren wegen Prozessbetrugs am Hals.Bild 20 von 21 | Foto: picture-alliance/ dpa
Es liegt also im Interesse beider Parteien, die Sache nicht ausarten zu lassen. Aus einer Schlammschlacht kommt niemand sauber heraus. (Text: Isabell Noé)Bild 21 von 21 | Foto: ASSOCIATED PRESS