"Da ist die Tür!" Ganz so einfach funktioniert das mit dem Rauswurf zum Glück nicht. Arbeitnehmer müssen dem Chef schon gute Gründe für die Kündigung liefern.Bild 1 von 27 In der Regel sieht der Mitarbeiter auch erst einmal die gelbe Karte - eine Abmahnung. Einen sofortigen Arbeitsplatzverweis kann der Chef nur aus schwerwiegenden Gründen aussprechen.Bild 2 von 27 Arbeitsverweigerung lassen sich weder Fußballfans noch Vorgesetzte bieten.Bild 3 von 27 Nicht jeder ist mit einer Versetzung einverstanden oder übernimmt mit Freuden neue Aufgabenbereiche. Ein Privat-Streik führt aber nur zu noch mehr Ärger: nachhaltige und beharrliche Arbeitsverweigerung führt zum Rauswurf.Bild 4 von 27 Die bloße Boykott-Androhung ist aber noch kein Grund zur Kündigung. Manchmal ist Arbeitsverweigerung auch berechtigt. Bei Lohnrückstand ist dieses Druckmittel legitim.Bild 5 von 27 Ausschlafen ist eine schöne Sache. Wer es trotz einer Abmahnung immer noch nicht pünktlich zur Arbeit schafft, braucht künftig gar nicht mehr aufzustehen. Der Chef kann kündigen, auch wenn der Mitarbeiter dafür abends länger bleibt.Bild 6 von 27 In Bayern gilt Bier bekanntlich als Grundnahrungsmittel und wird deshalb auch in der einen oder anderen Kantine kredenzt.Bild 7 von 27 Die meisten Arbeitgeber legen allerdings Wert auf nüchterne Mitarbeiter und sprechen daher ein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz aus. Wer trotzdem heimlich den Flachmann ansetzt oder schon alkoholisiert zum Dienst torkelt, riskiert die Kündigung.Bild 8 von 27 Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer ein generelles Alkoholproblem hat. Bei einer krankhaften Alkoholsucht kommt nur eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen in Frage.Bild 9 von 27 "Wenn ich den Urlaub nicht kriege, werde ich eben krank." Wer seinem Chef auf diese Weise droht, hat möglicherweise bald mehr Freizeit als ihm lieb ist. Ist der Mitarbeiter bei Ankündigung der Krankheit gesund, kann er sich auf eine fristlose Kündigung gefasst machen.Bild 10 von 27 Doch auch echte Krankheiten schützen nicht vor Kündigung. Die ist möglich, wenn sich der Krankenstand häuft und die Gesundheitsprognose auch für die Zukunft nichts Gutes verheißt.Bild 11 von 27 Krankheiten muss man auch nachweisen können. Weigert sich ein Mitarbeiter hartnäckig, ärztliche Bestätigungen vorzulegen, ist das ein Kündigungsgrund.Bild 12 von 27 Dieter Bohlen wird fürs Beleidigen bezahlt - normale Arbeitnehmer können nach groben Ausfälligkeiten den Hut nehmen. Da hilft auch kein Recht auf freie Meinungsäußerung.Bild 13 von 27 Wer dem Chef mal ehrlich sagen will, was er von ihm hält, wartet damit besser bis zum Lottogewinn oder zur Millionenerbschaft. Neben Kraftausdrücken sind auch Behauptungen wie "Sie lügen, wie Sie das immer machen" tabu.Bild 14 von 27 Es macht aber einen Unterschied, ob man dem Vorgesetzten die Beleidigungen direkt ins Gesicht schleudert, oder sich hinter geschlossener Tür vor vertrauten Kollegen äußert. Wer sich vor unbeteiligten Zeugen Luft macht, hat allerdings schlechte Karten.Bild 15 von 27 Nicht einmal mit fremdsprachigen Verwünschungen ist man auf der sicheren Seite. Ein spanisches "hijo de puta" führt genauso zum Rausschmiss wie die deutsche Bezeichnung "Hurensohn".Bild 16 von 27 Auch die Kollegen brauchen sich keine Pöbeleien gefallen zu lassen. Kritik ist nur O.K., solange sie sachlich vorgetragen wird.Bild 17 von 27 Politische Meinungsäußerung ist grundsätzlich auch am Arbeitsplatz erlaubt - solange man sich auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt. Ausländerfeindliche Parolen und entsprechendes Verhalten führen zur Kündigung.Bild 18 von 27 Diebstahl lohnt sich nicht. Wer seinen Arbeitgeber beklaut, riskiert aber neben einer Anzeige auch noch den Jobverlust - unabhängig vom Wert der entwendeten Ware. Greift eine Bäckereiangestellte hungrig in die Auslage, ohne zu bezahlen, kann das schon das Ende sein.Bild 19 von 27 Denn egal was geklaut wurde und wie lange der Arbeitnehmer schon beim Unternehmen beschäftigt ist - durch einen Diebstahl ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Deshalb erübrigt sich eine Abmahnung.Bild 20 von 27 Auch wenn der Arbeitgeber den Schaden im wahrsten Sinne des Wortes aus der Portokasse bezahlt: Privatpost auf Firmenkosten verschicken kann den Job kosten.Bild 21 von 27 Straftaten, die der Arbeitnehmer außerhalb des Dienstes verübt, gehen den Arbeitgeber dagegen nichts an. Es sei denn, die berufliche Eignung steht damit in Frage, etwa bei privaten Trunkenheitsfahrten eines Busfahrers.Bild 22 von 27 Wenn man den ganzen Tag am Rechner sitzt, ist die Verlockung natürlich groß, den Internetanschluss auch mal privat zu nutzen. Die meisten Arbeitgeber tolerieren das bis zu einem gewissen Grad. Einige verbieten privates Surfen aber generell.Bild 23 von 27 Wer sich trotzdem in Chats tummelt, im Second Life abtaucht oder sich anderweitig durchs Netz klickt, muss zumindest mit einer Abmahnung rechnen. Völlig tabu sind natürlich illegale und pornografische Websites.Bild 24 von 27 Einen Arzttermin vereinbaren, den Ehepartner anrufen - für die meisten Arbeitgeber sind kurze Privatgespräche im Büro kein Thema. Greift man jedoch trotz ausdrücklichem Verbot zum Hörer, kann eine Abmahnung folgen.Bild 25 von 27 Ausschweifende Auslandstelefonate oder Anrufe bei Sex-Hotlines auf Firmenkosten rechtfertigen auch einen sofortigen Rausschmiss.Bild 26 von 27 Zum Schluss noch eine gute Nachricht für alle Benimmverweigerer: Wer seinen Chef nicht mag, muss ihn auch nicht grüßen. Das so angekratzte Vorgesetzten-Ego liefert noch keinen Grund zur Kündigung. (Bilder: dpa, pixelio, aboutpixel)Bild 27 von 27