Kennen Sie den noch?Bild 1 von 64 Das ist der Friedrich Merz. Der war mal Vorsitzender der CDU-Bundestagsfraktion.Bild 2 von 64 Der hatte immer gaaaaaaaaaaaanz wenig Zeit.Bild 3 von 64 Auch weil er neben seinem Bundestagsmandat noch als Anwalt arbeitete. Aber das ist eine andere Geschichte.Bild 4 von 64 Doch weil die Zeit so knapp war, hatte er null Bock auf eine lange Steuererklärung.Bild 5 von 64 Da packte ihn der Schelm. Eine verwegene Idee wurde geboren.Bild 6 von 64 Die ganze Steuererklärung sollte auf einen Bierdeckel passen.Bild 7 von 64 Das sollte doch eigentlich zu schaffen sein, oder? Prösterchen.Bild 8 von 64 Allerdings gab es da noch die lieben Parteifreunde.Bild 9 von 64 Die konnten mit der Bierdeckelsteuerreform nicht so recht was anfangen.Bild 10 von 64 Die Chefin hat zwar auch immer wenig Zeit, macht ihre Steuererklärung aber nicht selbst.Bild 11 von 64 Eine Ermahnung genügte ...Bild 12 von 64 ... und die Bierdeckelsteuerreform war vom Tisch.Bild 13 von 64 Den Ärger haben wir, denn wir müssen uns Jahr für Jahr durch einen Wust von Formularen kämpfen ...Bild 14 von 64 ... und Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.Bild 15 von 64 Und die armen Redakteure sollen sich dann auch noch etwas einfallen lassen, wie sie das Thema ansprechend für Sie aufbereiten.Bild 16 von 64 Hier also unsere Steuertipps.Bild 17 von 64 Dachten Sie ernsthaft, so geht es weiter? Nein. Jetzt kommen die harten Fakten, wie Sie ein paar Euro sparen können.Bild 18 von 64 Los geht es in den eigenen vier Wänden.Bild 19 von 64 20 Prozent der Handwerkerleistungen (nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht Materialkosten) für Instandsetzungsarbeiten werden angerechnet. Gedeckelt ist der Betrag bei 6000 Euro. 1200 Euro können also höchstens abgezogen werden.Bild 20 von 64 Eigentlich gilt der Betrag von 6000 Euro erst ab 2009. Experten raten aber wegen eines Fehlers bei der Gesetzesänderung, den erhöhten Steuerabzug für Handwerkerleistungen schon in der Steuererklärung für 2008 geltend zu machen.Bild 21 von 64 Auch Mieter können einen Teil der Nebenkosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Wartungsarbeiten, usw. absetzen. Allerdings muss der Vermieter dazu in der Jahresabrechnung die Kosten getrennt ausweisen.Bild 22 von 64 Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeit oder Kinderbetreuung sind ab diesem Jahr sogar Aufwendungen bis 20.000 Euro begünstigt. Der maximale Abzugsbetrag in der Steuererklärung liegt hier bei 4000 Euro.Bild 23 von 64 Werden Aufwendungen von der Krankenkasse nicht erstattet, gelten sie nach Abzug des Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt erkennt Rechnungen oder Nachweise über Zuzahlungen an.Bild 24 von 64 Rezeptfreie Präparate muss ein Arzt verordnet haben. Ebenso medizinische Leistungen wie Massagen, Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Heißluft, Fango oder auch Sprachtherapie.Bild 25 von 64 Bild 26 von 64 Ähnlich verhält es sich mit Aufwendungen für eine Heilkur. Bescheinigt der Arzt oder die Krankenkasse die Notwendigkeit, erkennt das Finanzamt die Ausgabe als außergewöhnliche Belastung an.Bild 27 von 64 Selbst Scheidungskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Anrechenbar sind unvermeidliche Prozess- und Anwaltskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich.Bild 28 von 64 Bis zu 13.085 Euro kann der Unterhalt leistende Partner pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Der Ex-Partner muss allerdings zustimmen, da er das erhaltene Geld im Gegenzug versteuern muss.Bild 29 von 64 Verweigert der Ex-Partner die Zustimmung, sind nur 7.680 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar.Bild 30 von 64 Wer hingegen den Bund der Ehe eingeht, kann - unabhängig vom Datum der Hochzeit - für das gesamte Jahr den Splitting-Vorteil in Anspruch nehmen. Davon profitieren besonders Paare mit einem großen Einkommensunterschied.Bild 31 von 64 Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar.Bild 32 von 64 Private Steuerberatungskosten sind nach momentaner Rechtslage nicht mehr absetzbar. Mitgliedsbeiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen sowie Kosten für Steuerfachliteratur und PC-Programme hingegen schon.Bild 33 von 64 Kommen wir zu den Vorsorgeaufwendungen. Dort muss man zwischen Altersvorsorge und anderen Aufwendungen unterscheiden.Bild 34 von 64 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten gehören zur Altersvorsorge. Pro Person erkennt das Finanzamt 68 Prozent der Prämien (2009), maximal 13.600 Euro als Abzugsbetrag an.Bild 35 von 64 Bei der Riester-Rente berechnet das Finanzamt, ob eine Steuererstattung oder die Zahlung einer Zulage günstiger ist. Die Grundzulage beträgt 154 Euro, die Kinderzulage 185 (300) Euro. Dafür müssen vier Prozent des Bruttogehalts eingezahlt werden.Bild 36 von 64 Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen auch Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- und private Kranken- und Pflegeversicherung. Unfall- oder Haftpflichtversicherungen sind hingegen unter Umständen als Werbekosten deklarierbar.Bild 37 von 64 Private Versicherungen wie zum Beispiel für Auto, Hausrat oder die Rechtsschutzversicherung sind für die Steuererklärung nicht relevant.Bild 38 von 64 Kinderbetreuungskosten sind am einfachsten bei Doppelverdienern absetzbar. Für Kinder von 0 bis 13 Jahren können 2/3 der Kosten bis maximal 4000 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angerechnet werden.Bild 39 von 64 Bei Alleinverdienern gelten strengere Regeln. Bei Kindern von 3 bis 5 Jahren sind es 2/3 der Kosten bis maximal 4000 Euro als Sonderausgaben, ...Bild 40 von 64 ... bei Kindern von 0 bis 2 und 6 bis 14 Jahren sind 20 Prozent der Kosten für selbständig und sozialversichungsbeschäftigte Betreuer bis maximal 4000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehbar. Auch Betreuung im Rahmen eines Minijobs ist möglich (max. 510 Euro).Bild 41 von 64 Wer während der Schwangerschaft die Steuerklasse geschickt wechselt (der während der Elternzeit überwiegend betreuende Elternteil sollte in Steuerklasse III sein), steigert sein Nettoeinkommen und damit die Höhe des Elterngeldes.Bild 42 von 64 Alleinerziehende profitieren von einem Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro, wenn sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person leben.Bild 43 von 64 Kindergeld wird längstens bis zum 25. Lebensjahr bezahlt. Bei Kindern in Ausbildung sollte man darauf achten, dass man das zu versteuernde Jahreseinkommen unter 7680 Euro drückt, damit das Kindergeld weiterhin gezahlt wird.Bild 44 von 64 Geht das Kind auf eine kostenpflichtige Privatschule, ist das Schulgeld zu 30 Prozent steuerlich absetzbar, maximal 5000 Euro pro Jahr.Bild 45 von 64 Berufspendler können für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeit 30 Cent pro Kilometer - unabhängig vom Verkehrsmittel - absetzen. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage ohne Urlaubs- und Krankheitstage.Bild 46 von 64 Bei Geschäftsreisen können neben Fahrt und Übernachtungskosten mindernde Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.Bild 47 von 64 Der Steuerzahler kann sämtliche Kosten voll mit dem Fiskus teilen, wenn er seinen Computer mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. Ist dies nicht so, das Berufsbild passt aber zu PC-Arbeit, akzeptiert das Finanzamt einen Nutzungsanteil von 50 Prozent.Bild 48 von 64 Auch Telefonkosten sind absetzbar, wenn der Telefonanschluss beruflich genutzt wird. Ohne Anteilsnachweis akzeptiert der Fiskus 20 Prozent der Telefonrechnung, höchstens 20 Euro pro Monat.Bild 49 von 64 Wer mehr absetzen möchte, muss über einen Zeitraum von drei Monaten die Einzelverbindungen auswerten.Bild 50 von 64 Das Finanzamt erkennt Ausgaben für berufliche Fortbildung (nicht Erstausbildung), Umschulungen und Zweitausbildungen voll als Werbungskosten an. Anrechenbar sind Kursgebühren, Fachliteratur und Reisekosten.Bild 51 von 64 Beruflich bedingte Umzugskosten sind absetzbar. Zusätzlich zu den nachgewiesenen Umzugskosten sind auch vorübergehende doppelte Mietzahlungen oder Maklerkosten anrechenbar.Bild 52 von 64 Die Zweitwohnung und damit verbundene Fahrtkosten sind absetzbar, wenn diese aus beruflichen Gründen bezogen wird. Auch unverheiratete Paare und Alleinstehende können von der doppelten Haushaltsführung profitieren.Bild 53 von 64 Wer hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten hat, sollte sich Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dies mindert die monatliche Steuerlast und ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres möglich.Bild 54 von 64 Wer kein Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug führen will, muss sich der Pauschalwertbesteuerungsmethode unterziehen. Wer den Wagen überwiegend dienstlich nutzt, sollte ein Fahrtenbuch führen.Bild 55 von 64 Wer selbständig ist, sollte über ein Leasing-Fahrzeug nachdenken. Sonderzahlungen und Monatsraten sind sofort als Betriebsausgaben absetzbar.Bild 56 von 64 Bei der nächsten Gehaltsrunde verzichten Sie lieber auf Bares. Da bleibt Netto nicht viel von übrig. Mehr bringen zum Beispiel ein Zuschuss zum Kindergartenplatz, Benzingutscheine, Nahverkehrskarte und zinsgünstige Darlehen.Bild 57 von 64 Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf eine steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber kann diese auch bezuschussen.Bild 58 von 64 Wenn Ihr Vermögen über den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer liegt, sollten Sie über eine Schenkung zu Lebzeiten nachdenken. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Aber Achtung: geschenkt ist geschenkt.Bild 59 von 64 Nach der Schenkung sollten die Erträge des Kindes 7680 Euro jährlich nicht übersteigen. Liegen sie darüber, wird das Kindergeld gestrichen.Bild 60 von 64 Ein Kind, das gesetzlich versichert ist, sollte Jahreseinnahmen über 5121 Euro vermeiden. Ansonten fliegt es aus der beitragsfreien Familienversicherung und muss sich selbst versichern.Bild 61 von 64 Übrigens: Wenn Sie Ihren Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt erhalten haben, prüfen Sie diesen genau.Bild 62 von 64 Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Innerhalb eines Monats kann man Einspruch einlegen.Bild 63 von 64 Bild 64 von 64