Panorama

Vater muss in HaftInzest bleibt verboten

13.03.2008, 10:07 Uhr

Inzest zwischen Geschwistern bleibt strafbar. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Strafbarkeit von Liebesbeziehungen zwischen leiblichen Geschwistern als verfassungsgemäß. Das Ziel, die familiäre Ordnung zu bewahren, rechtfertige die Vorschrift. Der Vizepräsident des Gerichts, Hassemer, stimmte allerdings gegen die Entscheidung seiner sieben Kollegen.

Inzest bleibt in Deutschland strafbar. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist der Paragraf, der den Beischlaf unter Geschwistern und anderen leiblichen Verwandten unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Damit wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines wegen Inzests verurteilten Mannes aus Leipzig ab, der mit seiner leiblichen Schwester vier Kinder hat. Beide waren getrennt voneinander aufgewachsen und hatten sich vor einigen Jahren ineinander verliebt. Der Mann war wegen des verbotenen Geschlechtsverkehrs mit seiner Schwester zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden. Paragraf 173 Strafgesetzbuch, der Geschwisterinzest mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bedrohe, sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, argumentierte das Paar.

Nach den Worten des Zweiten Senats ist die Vorschrift jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die familiäre Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests zu bewahren und den "unterlegenen" Partner einer solchen Beziehung zu schützen. Kinder aus solchen Verbindungen hätten große Schwierigkeiten, ihren Platz im Familiengefüge zu finden. Hinzu komme, dass Kinder von Geschwisterpaaren ein erhöhtes Risiko hätten, schwerwiegende genetische Schäden zu erleiden. Der Gesetzgeber habe damit seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, als er das in der Gesellschaft verankerte Tabu sanktioniert habe. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt, finden die Richter.

Hassemer: Es geht nur um die Moral

Der Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, stimmte allerdings gegen die Entscheidung seiner sieben Kollegen. Seiner Ansicht nach "spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat". "Eugenische Gesichtspunkte" - also das Risiko von Erbschäden - dürften verfassungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. So würden andere Risikogruppen nicht mit Strafe bedroht, selbst wenn die Schädigungsgefahr noch höher sei. Auch der Schutz der Familie werde mit der Norm nicht erreicht. (Az: 2 BvR 392/07 - Beschluss vom 26. Februar 2008)

Im konkreten Fall geht es um einen 1976 geborenen Mann und seine 1984 geborene Schwester, die getrennt aufwuchsen und sich erst im Jahr 2000 kennenlernten, als der Mann nach seinen leiblichen Eltern forschte. Sie stammen aus schwierigen Verhältnissen. Er lebte von klein auf in Heimen und bei Pflegefamilien, sie ist geistig leicht behindert und wurde vom Jugendamt betreut. Der Mann ist bereits mehrfach wegen der Beziehung verurteilt worden und sollte zuletzt eine zweieinhalbjährige Haftstrafe antreten, die aber mit Blick auf das Karlsruher Verfahren ausgesetzt worden war. Als die Beziehung der Geschwister begann, war die Frau 16 Jahre alt. Das Paar hat vier Kinder im Alter von 22 Monaten und fünf Jahren. Zwei der Kinder sind behindert.

Anwalt entsetzt

Das Inzest-Urteil ist vom Anwalt des Leipziger Geschwisterpaares, Endrik Wilhelm, mit Entsetzen aufgenommen worden. "Auch im Jahr 2008 werden Menschen, die sich lieben und freiwillig miteinander schlafen, ins Gefängnis gesteckt", kommentierte der Dresdner Jurist das Urteil. Er geht davon aus, dass sein Mandant in Kürze die Ladung zum Haftantritt bekommt.