Panorama

Das Urheberrecht und die Folgen Streit um Beuys-Fotos

10.06.2009, 14:16 Uhr

Die Beuys-Erben und die staatlich geförderte Beuys-Sammlung Schloss Moyland liegen im Clinch. Es geht um Urheberrechte. Das Museum hat nach Ansicht der Witwe, Eva Beuys, Kunstwerke ihres verstorbenen Mannes in Besitz, die ihm nicht zustehen.

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Etwa zwei Dutzend Bilder dokumentieren die Beuys-Aktion "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet". (Foto: picture-alliance/ dpa)

Rechtsklarheit ist das oberste Ziel in einem Streit zwischen den Beuys-Erben und Stiftung Museum Schloss Moyland. "Wir brauchen eine Rechtsgrundlage, auf die wir uns verlassen können. Und zwar für alle Zukunft!", sagt die künstlerische Direktorin des Museums Schloss Moyland im niederrheinischen Bedburg-Hau, Bettina Paust.

Die Stiftung, in der die weltweit größte Sammlung von Werken des Aktionskünstlers beheimatet ist, hatte kürzlich auf Intervention der Beuys-Erben wegen Urheberrechtsverletzung eine Sonderausstellung komplett geschlossen. "Vorbeugend, um einen unnötigen, aber vom Kläger angekündigten, zweiten Prozess in der gleichen Instanz zu vermeiden", wie der Berliner Urheberrechtsexperte und Rechtsanwalt des Museums, Simon Bergmann, das "freiwillige" Vorgehen erklärt hatte. Statt nur fünf beanstandete Fotografien aus einer Ausstellung über eine Beuys-Aktion zu entfernen, wie das Landgericht Düsseldorf auf Klage der VG Bild- Kunst als Rechteverwalter der Beuys-Erben angeordnet hatte, hängte das Museum alle 22 Aufnahmen ab.

Zankapfel: Fotos von Beuys-Performance

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Laut Museums-Chefin Bettina Paust sind es die einzigen existierenden Bildquellen dieser Aktion. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Es geht also um Joseph Beuys. Um die Urheberrechte des Künstlers und den Schutz seines geistigen Eigentums, der bei seiner Familie als Rechtsnachfolger liegt. Als Aktionskünstler und Theoretiker des "erweiterten Kunstbegriffs" kann sich Beuys' Schutz-Anspruch für sein Schaffen auch auf Werke erstrecken, die andere von seinem Werk geschaffen haben.

So wie im aktuellen "Fall Moyland". Dabei geht es um Aufnahmen, die der Fotograf Manfred Tischer von einer Live-Aktion im Fernsehen gemacht hatte, an der 1964 neben Beuys auch Bazon Brock und Wolf Vostell beteiligt waren. Auf den Fotos zu sehen ist unter anderem die Entstehung einer "Fettecke" sowie eines Transparents mit dem Schriftzug "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet".

Zwei Urheberrechte

Auf den Fotografien ist zwar das Werk von Beuys zu sehen. Die Urheberrechte für die Aufnahmen liegen aber beim Fotografen und die hatte Tischer beim Ankauf durch das Museum Schloss Moyland vor wenigen Jahren an das Haus abgetreten. Dieses "Ausstellungsrecht", wie das Unterrecht des Urheberrechts im Fachjargon genannt wird, legitimiert Museen in der Regel zur genehmigungsfreien Ausstellung von Originalen.

Trotzdem ist der Fall "sehr schwierig, ausgesprochen kompliziert", sagt Anwalt Bergmann. Der Grund ist zum einen: "Zwei Urheberrechte sind betroffen - das von Manfred Tischer und das von Joseph Beuys." Zum anderen ist es die "Spitzfindigkeit" der Kläger, die - da sie das Beuys'sche Urheberrecht angesichts der bloßen Ausstellung der Tischer-Fotos nicht geltend machen konnten - auf die Idee kamen, die Aufnahmen als "Umgestaltungen" der Beuys'schen Original-Aktion zu deklarieren. Hauptargument: Der dynamische Prozess der Aktion werde durch die Fotografien in eine statische Kunstform übertragen.

Eine aus Sicht von Anwalt Bergmann "höchst streitige" Argumentation, der das Düsseldorfer Gericht folgte - mit der Folge, dass das Museum die "beweisbaren" Fotos abhängen musste. Denn: "Bei Ausstellung der Umgestaltung eines Werks muss der Urheber des Originalwerks seine Genehmigung erteilen."

Auswirkungen auf das Ausstellungsrecht

Und deshalb geht es nicht nur um Joseph Beuys, sagt der Anwalt, der dem Museum Berufung empfiehlt. "Angenommen, das Urteil würde zum nicht revidierbaren Präzedenzfall, hätte das erhebliche Auswirkungen auf das Ausstellungsrecht." Zahlreiche Fotos, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeigen, könnten vom Urheber des Originalwerks mit dem Argument der Umgestaltung untersagt werden.

Die Folgen des jetzigen Urteilsspruchs wären "gar nicht auszudenken", sagt Bettina Paust. Schließlich könnte von einem eventuellen Einspruch möglicher Urheber alles betroffen sein: Theater, Film, Pantomime, Performance, Aktionen. "Und das gilt für das Ausstellungswesen im allgemeinen", betont die Museumschefin, der es dann doch auch um Beuys geht. "Wie will man das Werk und Wirken des Künstlers, in dessen Oeuvre Aktionen ein integraler Bestandteil sind, präsentieren, bekannt und verständlich machen, wenn Dokumente dieser einmaligen Aktionen nicht ausstellbar sein sollen?"

Quelle: Antje Lorscheider, dpa