Mittwoch, 29. Juli 2009
Werbungskosten: Bahncard spart Steuern
Seit der Rückkehr zur alten Regelung bei der Pendlerpauschale können auch Ausgaben für eine beruflich erforderliche Bahncard wieder Werbungskosten sein. Der Preis ist damit bei der Steuer absetzbar und mindert das insgesamt zu versteuernde Einkommen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Dass die Bahncard dann auch für private Reisen genutzt werden könne, spiele keine Rolle.
Aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg geht außerdem hervor, dass die Ausgaben in der Jahreseinkommensteuererklärung in voller Höhe abziehbar sind. Das gilt selbst dann, wenn die Bahncard erst im Dezember gekauft wurde (Az.: 6 K 2192/07). Auch Fahrscheine, die über das Internet gebucht und ausgedruckt wurden, werden vom Fiskus als Ausgabenbelege anerkannt. Sie müssen allerdings im Zug abgestempelt sein.
Hintergrund ist, dass nicht nur Kosten für ein eigenes Fahrzeug, sondern auch die für öffentliche Verkehrsmittel unter die Regel zur Pendlerpauschale fallen. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Werbungskosten eines Arbeitnehmers die Pauschale von 920 Euro überschreiten - andernfalls ergibt sich für ihn kein Vorteil dadurch, die Ausgaben einzeln nachzuweisen
ino/dpa
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