Freitag, 06. August 2010
Emissionsprospekt keine Ausrede: Berater muss Risiken nennen
Wer Geld anlegt und sich dabei von einem Experten beraten lässt, muss kein Emissionsprospekt lesen, um eventuelle Risiken selbst herauszufiltern. Die Kontrolle des Beraters ist nicht erforderlich.
Anlageberater müssen selbst über Risiken ihrer Empfehlung aufklären.
(Foto: Associated Press)
Kapitalanleger dürfen auf die Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen nicht zusätzlich die Prospekte mit Informationen über die Risiken von Finanzprodukten lesen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" seines Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf ein Vertrauensverhältnis hin und bedeute keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden (Az. III ZR 249/09).
Der BGH gab der Klage eines Anlegers statt, der für 150.000 D-Mark Anteile am geschlossenen Immobilienfonds "Turmcenter Frankfurt" erworben hatte. Nachdem der Fonds pleite ging, forderte der Mann rund 100.000 Euro Schadensersatz, weil der Anlagevermittler ihn falsch beraten habe. Insbesondere sei er nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung mussten sich Anleger in der Regel kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich auf die "Richtigkeit und Vollständigkeit" der Beratung verlassen haben. Nun entschied der BGH, dass es auch für die Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf ankommt, dass ein Anleger die falsche Beratung früher hätte erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte.
dpa
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