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Donnerstag, 19. August 2010

Richter rügen Steuerentlastungsgesetz: Betroffene erhalten Geld zurück

Das "Steuerentlastungsgesetz" von 1999 brachte vielen Steuerzahlern Mehrbelastungen. Die rückwirkende Anwendung mancher Regelungen ist nach Urteil des höchsten deutschen Gerichts zum Teil verfassungswidrig. Nun profitieren manche Privatleute, die Grundstücke oder Firmenanteile verkauft haben sowie Arbeitnehmer, die in einem bestimmten Zeitraum eine Abfindung bekamen.
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(Foto: picture-alliance/ dpa)

Steuerzahler werden durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts besser vor rückwirkenden Gesetzesänderungen geschützt. Die Richter erklärten die 1999 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen als zum Teil verfassungswidrig. Das gleiche gilt für Änderungen beim Verkauf von Firmenanteilen sowie der Besteuerung von Abfindungen und ähnlichen Einkünften. Die Anwendung der neuen Regelungen auf Fälle, die bereits vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, heißt es in den am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen (Az. 2 BvL 14/02 u.a.; 2 BvR 748/05 u.a.; 2 BvL 1/03 u.a.). Der Deutsche Steuerberaterverband sprach von einem "wegweisenden Urteil".

Bei den drei Entscheidungen geht es um vergleichbare Sachverhalte. Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen blieben nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre betrug. Diese sogenannte Spekulationsfrist wurde durch das am 31. März 1999 verkündete "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" auf zehn Jahre verlängert. Die Neuregelung wurde auch auf Fälle angewandt, in denen die alte Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen war, das Grundstück aber erst im Jahr 1999 oder später verkauft wurde.

Differenzierte Behandlung

Soweit die zweijährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war, sei die Verlängerung auf zehn Jahre nicht zu beanstanden, entschieden die Verfassungsrichter: "Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position."

Anderes gelte hingegen, wenn die Eigentümer ihr Grundstück zum 31. März bereits verkauft hatten oder steuerfrei hätten verkaufen können. Insoweit sei bereits eine "konkret verfestigte Vermögensposition" entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wurde. In diesen Fällen verstoße die Verlängerung der Spekulationsfrist "gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig".

Außerordentliche Einkünfte

In den Parallelentscheidungen erklärten die Karlsruher Richter die rückwirkende Anwendung der Neuregelung zum privaten Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften für teilweise verfassungswidrig. In einer weiteren Entscheidung ging es um Änderungen bei sogenannten "außerordentlichen Einkünften" wie etwa Abfindungen, bei denen der wirtschaftliche Ertrag mehrerer Jahre auf einen Schlag anfällt.

Hierfür galt bis Ende 1998 ein ermäßigter Tarif, der gleichfalls mit einem Gesetz vom 31. März 1999 geändert wurde. Von der Regelung wurden auch Abfindungen für Arbeitnehmer erfasst, die noch vor der Verkündung des neuen Gesetzes ausgezahlt wurden. Auch dies verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag sei zumindest für den Arbeitnehmer regelmäßig Grundlage für die Eingehung der Abfindungsvereinbarung, so das Gericht.

dpa

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