Montag, 28. Juli 2008
Nicht allein unter Frauen: Erzieher fühlt sich diskriminiert
Wenn ein Erzieher mit seiner Bewerbung in einem Mädcheninternat scheitert, ist das keine Diskriminierung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Der Bewerber habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), heißt es in dem Grundsatzurteil (Urteil vom 20.3.2008 - Az. 2 Sa 51/08).
Das LAG hob damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Ein Diplom-Sozialpädagoge hatte sich um eine Stelle in einem Mädcheninternat beworben. Als seine Bewerbung mit der Begründung abgelehnt wurde, es würden nur weibliche Fachkräfte eingestellt, klagte er. Nach seiner Meinung ist die Abweisung rechtswidrig, da das AGG jede geschlechtsspezifische Benachteiligung am Arbeitsplatz verbiete. Das gelte auch für Bewerbungsverfahren. Als Entschädigung verlangte er zweieinhalb Monatsgehälter in Höhe von insgesamt 6750 Euro.
Das LAG sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Eine Ungleichbehandlung zwischen Frau und Mann sei zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe. Erzieherinnen in einem Mädcheninternat kämen auch mit der Intimsphäre der Mädchen in Berührung. Ein Mann sei deshalb in dieser Position nicht tragbar.
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