Ratgeber

Vermögen richtig vererbenFallstricke meistern

16.01.2007, 13:43 Uhr

Es gibt Dinge im Leben, über die man nicht gerne nachdenkt. Eines davon ist sicherlich der Tod und alles, was damit in Verbindung steht. Erbschaftsangelegenheiten sollte man trotzdem regeln.

Von Alexander Klement

Es gibt Dinge im Leben, über die man nicht gerne nachdenkt. Eines davon ist sicherlich der Tod und alles, was damit in Verbindung steht. Man stelle sich eine ganz normale Familie vor. Die Eltern sind verheiratet und haben zwei Kinder. Im Regelfall stirbt ein Elternteil als erstes. Wer jetzt annimmt, dass da keine Probleme auftauchen könnten, liegt falsch.

Nehmen wir an, dass die Eltern ein Haus gebaut und ihr Leben lang die Raten dafür abgetragen haben, um im Alter mietfrei zu wohnen. Größeres Geldvermögen existiert nicht. Liegt beim Tod eines Elternteils kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Bestand zwischen den Eheleuten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der verbliebene Ehepartner die Hälfte des Vermögens des Erblassers. Die andere Hälfte wird zwischen den beiden Kindern aufgeteilt.

Erbschaft mit Folgen

Im Regelfall waren die Eheleute je zur Hälfte Eigentümer ihres Hauses. Das heißt für unser Beispiel, dass die ideelle Hälfte des Hauses in die Erbmasse eingeht. Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören folglich nach Regelung der Erbangelegenheiten dem verbliebenen Ehepartner drei Viertel des Hauses und den Kinder jeweils ein Achtel des Hauses. Bestehen die Kinder auf ihren Anteil, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Der verbliebene Ehepartner begleicht den Anspruch der Kinder in bar. Kann er dies nicht, muss das Haus verkauft werden und der Erlös entsprechend dem genannten Erbschlüssel verteilt werden.

Das Beispiel zeigt, dass selbst überschaubare Familienverhältnisse bei Erbschaftsangelegenheiten zu Problemen führen können. Ein Testament kann helfen, den Nachlass klar zu regeln und Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Doch nicht einmal ein Drittel der Deutschen bringt ein Testament zu Papier. In der einfachsten Form kostet dies nicht einmal Geld, denn jeder kann seinen letzten Willen selbst aufschreiben. Dies muss von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich erfolgen und mit vollständigem Namen unterzeichnet werden. Außerdem sollte das Testament das aktuelle Datum enthalten sowie alle Erben mit vollem Namen und am besten auch mit Geburtsdatum benennen. Damit das Testament im Todesfall schnell gefunden wird, sollte es beim Amtsgericht hinterlegt werden.

"Berliner Testament"

Natürlich kann auch ein Notar ein Testament aufsetzen. Dieser berät und klärt auch darüber auf, welche Regelungen sinnvoll sind. Bei Ehepartnern besonders beliebt ist das so genannte "Berliner Testament". Sie setzen sich in diesem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt der eine Partner, dann erbt der andere als Vollerbe den gesamten Nachlass. Die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt und kommen erst nach dem Tod des zweiten Partners zum Zuge. Leider hat auch das "Berliner Testament" seine Fallstricke und kann natürlich die Vorgaben des Gesetzgebers nicht aushebeln. Dieser sieht vor, dass Kindern beim Tod eines Ehepartners ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht. Will man dies verhindern, müssen die Kinder die Schlusserben beim Notar einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben. Um die Ansprüche bei einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten zu verringern, kann eine Wiederverheiratungsklausel in das Testament mit aufgenommen werden. In dieser kann zum Beispiel geregelt werden, dass die Schlusserben einen Anteil in Höhe ihres ursprünglichen gesetzlichen Anspruchs erhalten.

Ist das vorhandene Vermögen größer oder besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis, hält bei der Verteilung im Todesfall auch immer noch ein Dritter die Hand auf: der Staat. Erbschaftssteuern werden fällig, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese betragen bei Ehepartnern 307.000 Euro, bei Kindern, Stiefkindern, Adoptivkindern und Kindern verstorbener Kinder 205.000 Euro sowie bei Enkeln, Urenkeln, Eltern, Groß- und Urgroßeltern 51.200 Euro. Auch wer mit seinem Lebensgefährten schon 30 Jahre zusammenlebt, wird auf die gleiche Stufe wie Freunde, Nachbarn und alle anderen Personen gestellt. Hier wird nur ein Freibetrag von 5.200 Euro gewährt.

Schenkung zu Lebzeiten

Um nun größere Vermögen trotzdem an die nächste Generation oder andere Personen weiterzugeben, ohne dabei Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, können Teile schon zu Lebzeiten verschenkt werden. Beim Verschenken gelten die gleichen Freibeträge wie beim Vererben. Diese können jedoch alle zehn Jahre wieder aufs Neue geltend gemacht werden. Verschenkt ist allerdings verschenkt und kann nicht wieder zurückgefordert werden.

Eine Sonderstellung beim Vererben und Verschenken nehmen momentan noch Immobilien ein. Bislang wird bei der Berechnung der Erbschaftssteuer zum Beispiel eines Hauses nicht der Verkehrswert angesetzt, sondern ein Wert der bis zur Hälfte darunter liegen kann. Allerdings prüft das Bundesverfassungsgericht derzeit diese Ungleichbehandlung. Mit einer Änderung wird im kommenden Jahr gerechnet. Wer also ohnehin plant, eine Immobilie zu verschenken, sollte seine Entscheidung schnellstmöglich umsetzen.