Freitag, 30. April 2010
Patientin "Opfer einer Gewalttat": Fettabsaugung als tätlicher Angriff
Eine Fettabsaugung ist nicht ohne Risiken. Darauf muss ein Arzt die Operationswilligen hinweisen, befand das Bundessozialgericht. Ansonsten kann der Eingriff als "Tätlicher Angriff" gewertet werden.Eine Schönheitsoperation kann als "tätlicher Angriff" gewertet werden. Nach zwei misslungenen Schönheitsoperationen stehen einer Frau nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu. Die 1954 geborene Klägerin, die nach Fettabsaugungen erhebliche gesundheitliche Probleme bekam, sei Opfer einer Gewalttat geworden, befanden die Richter. (Az: B 9 VG 1/09 R K.)
Die Frau litt schon vor dem Eingriff an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung. Sie ließ bei einem Gynäkologen eine Fettabsaugung vornehmen. Der hätte sie angesichts der Vorerkrankungen eigentlich vor den erheblichen Operationsrisiken warnen müssen, tat dies aber nicht. Die Operation misslang und die Klägerin bekam weitere gesundheitliche Schwierigkeiten.
Einwilligung erschlichen
Einige Monate später versuchte der Arzt eine Korrektur und saugte weiteres Fett ab. Daraufhin musste die Frau ins Krankenhaus, es blieben zwei große Narben zurück. Wegen der beiden Eingriffe wurde der Arzt bereits wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu mehrjähriger Haft verurteilt.
Strafrechtlich wird jede Operation, für die die Einwilligung "erschlichen" wurde, als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Das BSG nahm den Streit daher zum Anlass, seine Rechtsprechung zum "tätlichen Angriff" fortzuentwickeln. Danach führt eine unzureichende Aufklärung nicht immer zu einem Anspruch auf Opferentschädigung. Voraussetzung sei zudem, dass der Eingriff aus Sicht eines verständigen Dritten "in keiner Weise dem Wohl des Patienten gedient hat". Im konkreten Fall habe der Arzt also ans Geldverdienen und nicht an die Gesundheit der Frau gedacht.
AFP/dpa
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