Donnerstag, 29. Juli 2010
Richtig vererben: Häufige Fehler bei Testamenten
Vielen ist das Erbrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Zahlreiche gesetzliche Änderungen aus jüngster Zeit haben manches besser gemacht. Die Reformen bedeuten aber auch neue Anforderungen an ein modernes Testament. Viele blicken nicht mehr durch.
Auch im Computerzeitalter muss ein Testament immer handschriftlich angefertigt werden.
(Foto: dpa)
Wer sein Testament mit dem Computer schreibt, hätte sich die Mühe sparen können. "Der Kardinalsfehler ist, dass Leute das Testament am Computer schreiben", sagt Rechtsanwalt Finn Zwißler. Denn ein Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beglaubigt sein. Maschinengeschriebene Testamente sind ungültig.
Um die Erbschaftsteuer zu sparen, haben Eltern ihren Kindern oder Enkeln bislang häufig noch zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Das ist oft nicht mehr nötig. Sowohl für Kinder als auch für die Enkel wurden die Freibeträge deutlich angehoben, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Bisher hatten bei der vorweggenommenen Erbfolge viele Eltern auch Angst vor hohen Schenkungssteuern.
Diese Sorge war oft berechtigt: Bei der Schenkung eines Hauses, bei dem die Eltern sich die Nutzung vorbehalten haben, konnte dieser sogenannte Nießbrauch nicht vom Wert des Hauses abgezogen werden. Mit der Erbschaftsteuerreform ist das mittlerweile vom Tisch.
Enterben nur schwer möglich
Es ist zwar schmerzlich für Vater oder Mutter, wenn sich das Kind seit Jahrzehnten nicht mehr meldet: Enterben kann ich es deswegen noch lange nicht, erklärt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Und auch wer denkt, dass der unsittliche Lebenswandel des Kindes ein Grund zum Enterben ist, irrt. Das sei früher einmal so gewesen. Heute muss das Kind mindestens zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden sein.
Bei der Suche nach dem richtigen Aufbewahrungsort für das Testament können einige Fehler passieren. "Es ist schlecht, wenn man es so aufbewahrt, dass es keiner mehr findet", sagt Bittler. Zugleich sollte man es aber auch nicht so aufbewahren, dass es jemand findet, dem es nicht gefällt und der es dann vernichtet. "Am besten gibt man es dem, der am meisten davon begünstigt wird." Ein guter Aufbewahrungsort ist auch das Nachlassgericht.
Stundung bei Pflichtteil-Auszahlungen möglich
Der Erbe, der den Pflichtteil an andere Erben auszahlen muss, muss nicht alles auf einmal zahlen. Denn das könnte ihn in große Liquiditätsprobleme bringen - etwa wenn das Erbe eine Immobilie oder ein Unternehmen ist. Entspannung schafft eine Stundung. Früher konnte die nur ein Erbe erreichen, der selbst Pflichtteilsberechtigter ist. Heute kann das jeder Erbe.
Nur sogenannte Abkömmlinge erben zusätzlich etwas, wenn sie den Erblasser vor seinem Tod gepflegt haben, erklärt Bittler. Neu ist, dass die Pflegeleistung auch dann anerkannt wird, wenn der Pflegende seinen Beruf nicht aufgegeben hat.
dpa
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