Samstag, 29. März 2008
Betriebskostenabrechnung: Neue BGH-Urteile
Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die Rechtslage verändert. So haben die Bundesrichter beispielsweise entschieden, dass ein Vermieter nicht auf das Einwohnermelderegister zurückgreifen darf, wenn er die Kosten statt nach der Wohnfläche nach der Zahl der Bewohner einer Mieteinheit berechnet. Die Einträge im Melderegister seien nicht aktuell genug (Az. VIII ZR 82/07).
Der Vermieter muss für 2008 die tatsächliche Zahl der Bewohner selbst feststellen. Rechnet ein Vermieter nach Wohnfläche ab, ist dafür die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich - und nicht die tatsächliche. Das geht aus einem neuen BGH-Urteil hervor (Az. VIII ZR 261/06). Erst wenn eine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als angegeben, kann der Mieter darauf bestehen, dass die tatsächliche Fläche abgerechnet wird.
Jüngst entschied der BGH außerdem, dass ein Vermieter alle Kosten abrechnen darf, mit denen er im Abrechnungszeitraum belastet wurde. Wenn er also Zahlungen beispielsweise an einen Wasserversorger geleistet hat, kann er diese anteilig auf den Mieter umlegen. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlungen teilweise für den Verbrauch des Vorjahres bestimmt waren (Az. VIII ZR 49/07)).
Grundsätzlich muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Meist ist dieser das Kalenderjahr. Danach können Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Mieter dagegen haben auch über die zwölf Monate hinaus Anspruch auf eine Rückzahlung, wenn sie zu viel bezahlt haben sollten. Ist eine Betriebskostenabrechnung versandt, kann sie nicht mehr zum Nachteil des Mieters geändert werden (BGH, Az. VIII ZR 190/06).
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