Freitag, 09. Januar 2009
Geschlechtsabhängige Jobvergabe: Pech für Männer
Der Hinweis in einem Stellenangebot, dass bevorzugt Interesse an Bewerberinnen besteht, ist keine unzulässige Diskriminierung von Männnern. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden (Az.: 12 Sa 1102/08). Ein männlicher Bewerber hatte vor Gericht zwei Jahresgehälter Schadenersatz verlangt, weil er sich diskriminiert fühlte.
In einer Ausschreibung für den öffentlichen Dienst stand der Hinweis, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen besteht". Tatsächlich hatte später eine Frau die Stelle bekommen. Das Landesarbeitsgericht befand, der Hinweis stehe im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalens, wonach Frauen zu bevorzugen sind, wenn sie im betroffenen Bereich unterrepräsentiert sind. Das Gericht sah im Gegensatz zur Vorinstanz den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
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