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Mittwoch, 22. Juli 2009

"Junge Beamte" gesucht : Pflichtverletzung ohne Folgen

Wird in einer Stellenanzeige ausdrücklich nach "jungen Beamten" gesucht, so ist dies ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen Ausschreibung. Das entschied nun das Verwaltungsgericht Mainz. Allerdings kann ein Beamter aus dieser Pflichtverletzung nur dann Schadenersatzansprüche ableiten, wenn auch allein das Alter für die Einstellung oder Beförderung maßgeblich war (Az.: 7 K 484/08).

Stellenanzeigen formulieren ist heikel geworden.

Stellenanzeigen formulieren ist heikel geworden.
(Foto: picture-alliance / dpa)

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines 49-jährigen Beamten ab. Der Staatsdiener hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben, kam aber nicht zum Zuge. Er machte daraufhin geltend, schon die Stellenausschreibung sei rechtswidrig gewesen. Denn der Dienstherr habe ausdrücklich "junge Beamte" gesucht. Darin liege eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene Altersdiskriminierung. Konkret verlangte er 2000 Euro Schadenersatz.

Das Verwaltungsgericht winkte jedoch ab. Zwar sei die Stellenausschreibung fehlerhaft gewesen. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass die Stellenvergabe ausschließlich aufgrund des Alters erfolgt sei. Denn zu den Vorstellungsgesprächen seien auch "ältere" Beamte eingeladen worden.

dpa

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