Vorübergehend in TeilzeitRecht auf Vollzeitjob
Arbeiten Angestellte vorübergehend in Teilzeit, darf ihr Chef ihnen nicht ohne weiteres die Rückkehr auf eine volle Stelle verweigern.
Arbeiten Angestellte vorübergehend in Teilzeit, darf ihr Chef ihnen nicht ohne weiteres die Rückkehr auf eine volle Stelle verweigern. Andernfalls können daraus Schadenersatzansprüche entstehen, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervorgeht (Az.: 9 AZR 781/07). Teilzeitbeschäftigte hätten in solchen Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit, berichtet die in Düsseldorf erscheinende Zeitschrift "Personal" (Ausgabe 1/2009). Voraussetzung sei allerdings, dass es einen freien Arbeitsplatz im Betrieb gibt - und keinen besser geeigneten Bewerber für den Posten.
In dem Fall hatte eine leitende Angestellte einer Drogeriekette wegen eines Pflegefalls in ihrer Familie von einer vollen auf eine halbe Stelle gewechselt und wurde dabei als Verkäuferin eingesetzt. Als sie sich ein Jahr später wieder auf einen höheren Posten in Vollzeit bewarb, wurde ihr eine andere Angestellte vorgezogen. Dagegen klagte die Frau und verlangte Schadenersatz für den Verdienstausfall – zu Recht, wie die Richter urteilten.
Der freie Posten sei eine geeignete Stelle gewesen, um der Frau die Rückkehr in die Vollzeit zu ermöglichen. Als geeignet könne dabei ausnahmsweise auch eine Stelle gelten, bei der es sich um einen höheren Posten als dem während der Teilzeit handelt.