Donnerstag, 11. Juni 2009
Ärztepfusch: Rechte bei Behandlungsfehlern
Bei Behandlungsfehlern springen in der Regel die Haftpflichtversicherungen der Ärzte ein.
(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)
Auch Ärzte machen manchmal Fehler. Im schlimmsten Fall hat das schwere Folgen für die Patienten. Hat ein Patient den Verdacht, dass sein Arzt ihn falsch behandelt hat, sollte er zunächst den Mediziner "in sachlicher Form" darauf ansprechen, rät der Fachanwalt für Medizinrecht Paul Harneit. So erhalte der Behandler eine Gelegenheit, seine Sicht der Dinge zu erklären. "Das, was er erzählt, kann ich dann mit einem anderen, mir bekannten Arzt diskutieren."
Erhärtet sich dabei der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, sollten Beweise gesichert werden. "Jeder Patient hat das Recht, die Behandlungsdokumentation einzusehen und sich eine Kopie aushändigen zu lassen", erläuterte Harneit. Dazu gehören die Notizen des Arztes über die Diagnose, die Behandlung und die verordneten Medikamente, Laborbefunde und Röntgenbilder. Weigert sich der Arzt, helfe es meist schon, sich bei der zuständigen Ärztekammer zu beschweren. "Es gibt aber auch Fälle, in denen geklagt werden muss."
Um als Patient seine Ansprüche gegen einen Arzt geltend zu machen, ist es dem Fachanwalt zufolge am einfachsten, eine Schlichtungsstelle der Ärztekammern anzurufen. Diese befrage dann den betroffenen Mediziner und lasse einen Sachverständigen ein Gutachten erstellen. Dann nehme sie Stellung, wie der Sachverhalt aus rechtlicher und medizinischer Sicht zu bewerten ist. Ist von einem Behandlungsfehler auszugehen, stehe in der Regel der Haftpflichtversicherer des Arztes dafür ein, sagte Harneit. Hilft das alles nichts, bleibt nur noch, die Sache vor Gericht klären zu lassen.
dpa
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