Der eigene Web-AuftrittRechtlich ein schmaler Grat
Eine eigene Webseite ins Netz zu stellen ist heute ein Kinderspiel und dauert nur wenige Minuten. Es kann aber ein längeres Nachspiel haben, wenn man geltendes Recht ignoriert. Und das Recht ist kompliziert.
Von Natascha Gillenberg
Viele Unternehmer aus dem Klein- und Mittelstand, aber auch Privatleute haben mittlerweile ihre eigenen Webseiten. Ob sie für sich und ihre Produkte werben, Videos vom Familienurlaub zeigen, Rezepte für Erdbeerkuchen veröffentlichen oder bei Ebay ihren Hometrainer verkaufen: Die öffentliche Internetpräsenz muss dem geltenden Recht entsprechen, sonst drohen teure Abmahnungen oder sogar Gerichtsverfahren.
Nicht mit fremden Federn schmücken
Dem Webauftritt fehlt noch ein appetitanregendes Foto von besagtem Erdbeerkuchen oder ein kleiner Stadtplan mit Wegbeschreibung, damit der Kunde zur Firma findet? Die Verführung, schnell im Internet auf Suche zu gehen und einfach auf "copy & paste" zu drücken, ist groß. Aber Bilder, die man nicht selbst gemacht oder aufgenommen hat, darf man nicht auf die Webseite übernehmen - es sei denn, man hat die Rechte dafür erworben. Denn sonst stellt dieser Diebstahl einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Ein Unterschied zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden wird dabei nicht gemacht.
Sogar für die Veröffentlichung der eigenen Bewerbungsfotos im Internet muss man erst die Erlaubnis des Fotografen einholen. Thomas Hoeren, Professor für Medienrecht an der Universität Münster, warnt selbst vor Anbietern wie flickr, bei denen User ihre Fotos zur freien Verfügung für andere ins Netz stellen. "Sie können nicht überprüfen, wie sorgfältig dort jemand mit dem Urheberrecht anderer umgeht", warnt er. "Das Risiko ist einfach sehr groß - und zunächst einmal übernehmen Sie die Verantwortung."
Auch Texte wie zum Beispiel Zeitungsartikel oder Produktbeschreibungen dürfen nicht ohne weiteres auf die eigene Webseite kopiert werden. Das geht nur, wenn man sie eindeutig als Zitate benutzt. "Das heißt aber, es muss der Untermauerung einer eigenen Aussage dienen", erklärt Hoeren. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Text ist also nötig. Eine schlichte Kopie ist kein Zitat, sondern Schmarotzerei.
Disclaimer als Mythen des Alltags
Auf vielen Webseiten findet man immer wieder den Hinweis, dass man sich vom Inhalt verlinkter Seiten ausdrücklich distanziere und sich ihren Inhalt nicht zu Eigen mache. Durch einen solchen Disclaimer hoffen die Inhaber einer Webseite, für die Seiten anderer keine Haftung übernehmen zu müssen. "Diese Disclaimer können sie allerdings vergessen", sagt Hoeren. "Dass sie die von einer Haftungspflicht entbinden würden, gehört zu den berühmten Mythen des Alltags."
Denn wer auf rechtswidrige Inhalte einer anderen Webseite verlinkt, gilt als Mitstörer. Wird auf der verlinkten Seite jemand beleidigt oder werden falsche Tatsachen über ihn behauptet, ist man für die Weiterverbreitung dieser Aussagen mitverantwortlich. In der Tat scheint es in einem solchen Fall wenig glaubwürdig, eine Verbindung zu einer Website herzustellen, mit der man im Disclaimer dann doch nicht viel zu tun haben will. Das kann unter Umständen als bloßes Lippenbekenntnis bewertet werden.
In bisherigen Streitfällen war zum Teil ausschlaggebend, welche Haltung die eigene Webseite im Zusammenhang mit den Inhalten der strittigen verlinkten Seite vertrat. Die Rechtslage ist hier aber weiterhin ungeklärt.
Es empfiehlt sich jedenfalls, die Seite, auf die man verweisen will, sehr genau und mit ihren Unterseiten zu lesen. Auch sollte man in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob sich der Inhalt in der Zwischenzeit verändert hat. Darüber hinaus sollte man externe Links als solche klar kennzeichnen.
Dennoch ist Hoeren überzeugt: "Das Internet lebt von Links." Auf der eigenen Webseite Hyperlinks zu anderen zu setzen, sei grundsätzlich erlaubt: "Da gilt der Grundsatz der Linkfreiheit." Eine Einschränkung besteht allerdings da, wo jemand eine Verlinkung setzt, die zugleich Zugangssperren zum Beispiel für ein kostenpflichtiges oder nichtöffentliches Webangebot umgeht. "Und es darf auch keinen Schmuddelzusammenhang geben", erklärt Hoeren. Mit anderen Worten: Die eigene Webseite sollte seriös sein, wenn man Links zu anderen Anbietern setzt. Ansonsten könnte das deren guten Ruf schädigen.
Markenrechtsverletzung und Domainnamen
Das Markenrecht in Deutschland ist kompliziert und nicht einfach zu verstehen. Unternehmer sollten für den Internetauftritt ihres Unternehmens unbedingt einen Juristen zu Rate ziehen, rät Rechtsanwalt Sören Siebert, Spezialist für Internetrecht.
"Für Privatpersonen ist es nicht ganz so heikel", sagt er, "denn sie können eigentlich keine Markenrechte verletzen." Aber das auch nur, solange sie über ihre Webseiten kein Geld erhalten. Sobald sie beispielsweise Werbebanner auf ihrer Webseite platzieren, um diese so finanzieren zu können, kann die rechtliche Situation für sie schon wieder anders aussehen.
Vorsichtig sollte man bei Angebotsbeschreibungen sein. Wer bei Ebay seine Handtasche verkaufen wolle und mit der Behauptung Werbung mache, sie sehe aus wie von Gucci, könne Probleme bekommen, so Siebert. "Auch Herstellerlogos darf man nicht so ohne weiteres verwenden." Hier sollte man sich also zurückhalten.
Auch bei der Registrierung für einen Domainnamen können Markenrechte verletzt werden. Siebert betont: "Dass ein bestimmter Domainname noch verfügbar ist, heißt noch nicht, dass er ohne weiteres von jedem verwendet werden darf." Nicht erlaubt ist das so genannte "Marken-Grabbing", wenn sich also jemand Domains reserviert mit der Absicht, sie einige Zeit später gegen Geld an Unternehmen weiter zu verkaufen.
Verboten ist es auch, die Marke eines anderen Unternehmens in den Kontext der eigenen Webseite zu setzen, nur um durch die Nachfrage nach diesem Label die eigene Firma in den Suchmaschinen besser zu positionieren. "Das ist eine beliebte Methode des Search Engine Optimizing", weiß Hoeren. Eine solche Manipulation der Suche von Nutzern aber verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Vollständige Preisangaben
Eine weitere Falle stellt das Fernabsatzrecht dar. "Das ist so kompliziert geworden, dass es eigentlich keine sauberen Webseiten mehr gibt", glaubt Hoeren. Wichtig ist zum Beispiel, dass Verkäufer auf ihren Webseiten eine Widerrufsbelehrung veröffentlichen und diese an den Käufer des Produkts auch mit der Post verschicken.
Die Angaben zu den Preisen müssen vollständig sein, so Siebert: "Oft fehlt der Hinweis auf die Umsatzsteuer." Auch die Grundpreisangabe muss mit auf die Webseite, ebenso die jeweiligen Versandkosten - und zwar, bevor das Produkt im Warenkorb landet.
Last but not least: Das Impressum
Ärger gibt es auch immer wieder mit einem fehlerhaften Impressum. Das soll eigentlich die Herkunft und den Urheber der Seiten angeben. Die Vorschriften sind auch hier recht unübersichtlich. "Jede Unternehmensform und Branche muss andere Angaben machen, die das Telemediengesetz vorgibt" so Siebert. Auch hier sollten Unternehmen einen Juristen beauftragen.
Neu ist, dass Kleingewerbeunternehmer ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer angeben müssen. "Viele wissen das noch gar nicht", meint Hoeren, "das ist eine richtige Abmahnfalle." Diese Identifikationsnummer erhalten die Firmen übrigens bei den Meldeämtern.
Zwar steht seit Anfang des Jahres fest, dass Privatpersonen keine Angaben machen müssen - allerdings auch hier mit der Einschränkung, dass sich kein Werbebanner auf ihrer Webseite befindet. Siebert: "Ich kann nur jedem empfehlen, dennoch ein Impressum mit einer ladungsfähigen Anschrift zu veröffentlichen." Dazu gehören der vollständige Vor- und Zuname sowie eine E-Mailanschrift. Ob man auch eine Telefonnummer anzugeben hat, ist rechtlich ungeklärt.