Dienstag, 23. Februar 2010
Keine Infos von Banken: Schlappe für Verbraucherschützer
Banken müssen Verbraucherverbänden nicht ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse zur Verfügung stellen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit blieben Klagen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen mehrere Sparkassen in Hessen erfolglos. Die Organisation hatte von den Geldinstituten verlangt, die Unterlagen kostenlos per Post, Mail oder Fax zu bekommen. Der auf das Bankenrecht spezialisierte Verein hielt dies für nötig, um die Interessen der Verbraucher angemessen vertreten zu können. Nach Überzeugung der BGH-Richter kann der Verband diese Aufgabe ohne einen eigenen Informationsanspruch wahrnehmen. Er könne die Informationen vom Verbraucher erhalten, dem die Unterlagen zur Verfügung stünden.
Die Schutzgemeinschaft hatte sich auf eine EU-Richtlinie berufen, mit der Klauseln zum Nachteil der Verbraucher in Verträgen vermieden werden sollen. Um dieses Ziel erreichen zu können, haben Organisationen wie die Schutzgemeinschaft eine Klagebefugnis. Damit diese nicht ins Leere läuft, ist aus Sicht der Verbraucherschützer ein eigener Informationsanspruch nötig. Das sahen zunächst die Gerichte in Hessen und nun auch der BGH anders.
Dem Bankkunden stünden die Informationen in schriftlicher - teils auch elektronischer - Form zu. Darauf könne der Verband zurückgreifen, wenn es darum gehe, seine Klagebefugnis auszuüben. Nach Überzeugung des Gerichts schreiben die europäischen Vorschriften lediglich die Möglichkeit vor, dass der Verband juristisch tätig werden kann. Darüber hinausgehende Rechte lassen sich nach Ansicht des Bankensenats nicht aus den Richtlinien herleiten. Dies ist aus Sicht der BGH-Richter eindeutig, so dass der Fall auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden muss. (Az.: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09, 190/09)
dpa
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