Montag, 01. September 2008
Bestätigung klappte nicht: Selbst schuld am verpassten Flug
Wer sich einen gebuchten Flug nicht telefonisch bestätigen lässt, kann nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen, wenn er den Flug verpasst. So urteilte das Landgericht Hannover im Falle eines Mannes, der von der Insel Kos nach München fliegen wollte (LG Hannover, Az. 1 S 19/08). Der Kläger hatte zunächst seine Vermieterin auf Kos beauftragt, den Rückflug bestätigen zu lassen, was dieser jedoch nicht gelang. Später versuchte er es selbst mit vier Anrufen innerhalb von zwei Stunden. Das Unterfangen blieb unter anderem deshalb erfolglos, weil er nicht die zutreffende Flugnummer angab.
Letztlich beauftragte er seinen Sohn, den Flug von zu Hause aus bestätigen zu lassen. Ihm sei dann telefonisch mitgeteilt worden, dass der Flug auf den folgenden Abend verlegt worden sei. Als der Kläger und seine Ehefrau zu dieser Zeit am Flughafen einchecken wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie nicht auf der Passagierliste stünden. Sie flogen letztendlich erst eine Woche später von Kos nach Deutschland zurück.
Fehlende Beweise
Für die Kosten für Unterbringung und Rückflug wollte er den Reiseveranstalter zur Kasse bitten, was das Gericht nun ablehnte. Zunächst einmal sei es dem Kläger anzulasten, dass er nicht die richtige Flugnummer angegeben habe. Gerade für den Kläger, der häufiger fliege, sei erkennbar gewesen, dass auf seiner Rechnung unter der Überschrift "Flugnummer" lediglich die nach der Leerstelle erfolgten vier Ziffern die Flugnummer beträfen und nicht die jeweils voranstehende "X3". Auch die vier vom Kläger getätigten Anrufe hätten nicht die Grenze des Zumutbaren überschritten. Dass dem Sohn eine andere Flugzeit bestätigt worden sei, könne nicht bewiesen werden. Der Mann hätte dafür angeben müssen, wann sein Sohn mit welcher Person unter welcher konkreten Telefonnummer und mit welchem Inhalt gesprochen habe. Schadenersatzanspruch hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn der Reiseveranstalter ihm entweder im Rahmen der Rückbestätigung eine falsche Flugzeit genannt hätte oder nicht zu einer Rückbestätigung erreichbar gewesen wäre.
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