Ratgeber

Privathaushalt als ArbeitgeberSteuerlast kräftig senken

15.10.2008, 12:06 Uhr

Wenn private Haushalte zu Arbeitgebern werden, belohnt das der Staat mit Steuererstattungen. Die Anstellung einer Putzfrau oder der Auftrag an den Handwerker ist also nicht immer so teuer, wie es auf den ersten Blick scheint.

Ist der Geschirrspüler kaputt, wird der Elektriker gerufen. Unter der Woche kommt regelmäßig die Putzfrau, ohne deren Hilfe die Unordnung nicht so schnell zu bändigen wäre. Die Maler sind glücklicherweise schnell zu Stelle, wenn der neue Anstrich fürs Wohnzimmer fällig ist. Und irgendwann schaut auch der Schornsteinfeger vorbei, um die Emissionswerte zu überprüfen.

Private Haushalte sind oft Arbeitgeber. Das belohnt der Staat, indem er ihnen für den gezahlten Lohn einen Teil der Einkommenssteuern zurück erstattet. Diese Steuerersparnis betrifft drei Arbeitsbereiche: die Übertragung von Handwerkerarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie die Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Zu den Handwerkerarbeiten gehören die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten und grundsätzlich alle Arbeiten, die der Sanierung und Renovierung des Wohnraums dienen. Reparaturen müssen dabei immer im entsprechenden Privathaushalt durchgeführt werden. Die Steuererstattung gibt es nicht, wenn die defekten Geräte erst in eine Werkstatt geschafft werden.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen zählen erst einmal alle sonstigen Arbeiten, die in der Wohnung oder im Haus der Betreffenden ausgeführt werden - von Reinigungstätigkeiten bis hin zur die Betreuung alter Menschen oder kleiner Kinder.

Zwanzig Prozent durch Steuern zurück

Das Finanzamt berücksichtigt bisher maximal 3000 Euro Lohnkosten für Handwerkerarbeiten und weitere 3000 Euro für Dienstleistungen (Kinderbetreuung etc). 20 Prozent dieser Ausgaben erhält ein Privathaushalt als Steuererstattung vom Staat zurück. Damit ist es dem Privathaushalt bislang möglich, jeweils bis zu 600 Euro Steuern im Jahr zu sparen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Auftrag für die Arbeiten immer an Firmen bzw. Selbständige, nicht aber an eine Privatperson geht.

Ausgaben für Putzhilfen und Kinderbetreuung in der Familie dürfen wahrscheinlich ab dem kommenden Jahr deutlich höher angerechnet werden. Die Bundesregierung plant, dass künftig bis zu 20 Prozent von höchstens 20.000 Euro (bisher 3000) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die maximale Steuerermäßigung würde also bei 4000 Euro liegen.

Handwerksverband empört

Heftige Kritik erntet die Bundesregierung für ihre Pläne vom Zentralverband des Deutschen Handwerks, da der erhöhte Steuerbonus nicht für häusliche Handwerkerleistungen gewährt wird. Hier bleibt es beim Höchstbetrag von 3000 Euro bei Handwerkerarbeitsleistungen, die zu einer Steuererleichterung von bis zu 600 Euro führen.

Wichtig ist bei Handwerkerrechnungen, dass die Rechnung den Lohn getrennt auflistet, denn Material- oder Fahrtkosten finden keine Berücksichtigung beim Finanzamt. Ist die Rechnung nicht eindeutig, kann man eine Schätzung der Lohnkosten einreichen, die das Finanzamt dann prüft. Übrigens: Die anfallende Mehrwertsteuer darf bei den anteiligen Lohnkosten berücksichtigt werden.

Wer eine Rechnung eines aufwändigen Auftrags in Raten verteilt über den Jahreswechsel zahlt, kann die Lohnkosten für jeweils beide Steuererklärungen geltend machen. Dazu ist aber der entsprechende Nachweis durch die Vorlage der Überweisung oder des Kontoauszug notwendig. Rechnungen sollte man also nicht bar bezahlen.

Minijobs im Haushalt

Wenn die gewünschte Dienstleistung nicht auf Rechnung angeboten wird, gibt es für Privathaushalte auch die Möglichkeit, selbst als Arbeitgeber aufzutreten. Soll beispielsweise eine Reinigungskraft für Sauberkeit in den eigenen vier Wänden sorgen, ist dies ohne großen Aufwand legal und steuermindernd über einen Minijob möglich. Hierbei meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Haushaltsschecks an. In dem einseitigen Formular werden lediglich persönliche Daten des Arbeitgebers und -nehmers sowie Arbeitszeit- und -entgelt abgefragt. Alle auszufüllenden Felder werden auf einem Beiblatt erläutert.

Wer im Privathaushalt eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigt, zahlt als Arbeitgeber:

- 5 Prozent zur Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,

- 5 Prozent zur Rentenversicherung,

- 1,6 Prozent Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,

- 0,1 Prozent Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer.

Im Gegenzug können für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushaltsscheckverfahren 10 Prozent der entstandenen Kosten in der Einkommenssteuererklärung des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

Ein eigener Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer entsteht durch die Zahlung der Pauschalbeiträge nicht. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind grundsätzlich solidarischer Natur. Lediglich in der Rentenversicherung können die Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche erwerben.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Für geringfügig Beschäftigte die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.

Höchstgrenze insgesamt 400 Euro

Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 400 Euro, findet das Haushaltsscheckverfahren mit seinen besonderen Vergünstigungen keine Anwendung mehr. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Ein Arbeitnehmer, der bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann daneben noch einen geringfügig entlohnten Minijob ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt.

Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei diesen Arbeitsverhältnissen wird dann allerdings geprüft, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft handelt oder der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde bzw. es sich lediglich um eine familienhafte Mithilfe im Haushalt handelt. Ehegatten untereinander können sich im Privathaushalt ebenso wenig beschäftigen wie Eltern ihre Kinder.