Sonntag, 19. Juli 2009
Wohin mit defekter Ware?: Wenn sich der Händler drückt
Elektronikmärkte werben gern mit kulanten Rückgaberegelungen. "Es gibt aber auch die Masche, bei Defekten an den Hersteller zu verweisen", sagte Carolin Uhrig von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, im Gespräch mit der dpa. "Das ist im Allgemeinen bekannt." Wenn zum Beispiel der Fernseher nicht wie vorgesehen funktioniert, sei immer der Händler der Ansprechpartner des Kunden. "Gegenüber ihm bestehen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Der Hersteller hat damit erst einmal nichts zu tun."
Im Laden sieht alles noch gut aus. Doch was, wenn der neue Fernseher später Zicken macht?
(Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb)
Grundsätzlich habe auch der Hersteller ein Interesse an einem zufriedenen Käufer. Es sei aber nicht seine Aufgabe, bei Defekten einzuspringen - das müsse der Verkäufer tun. Der Rest seien Vermutungen: "Hotlines sind oft kostenpflichtig - vielleicht gibt es da das Interesse, dass Verbraucher anrufen. Ich würde das nicht tun." Uhrig rät dennoch, in solchen Fällen nicht klein beizugeben.
"Ich würde mich da nicht abwimmeln lassen und mein Recht schriftlich geltend machen: Der Elektromarkt ist gesetzlich verpflichtet, für Mängel im Gewährleistungszeitraum einzustehen", sagte die Rechtsanwältin aus dem Referat Verbraucherrecht. "Setzen Sie in dem Schreiben unmissverständlich eine Frist, etwa "Beheben Sie den Mangel innerhalb der nächsten zwei Wochen"." Das Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein versandt werden, da Verbraucher sonst keinen rechtlich sicheren Beweis für ihre Forderung in der Hand haben.
Garantie ist freiwillig
Das Prinzip der Gewährleistung beinhaltet, dass es in den ersten zwei Jahren ab dem Kaufdatum in der Verantwortung des Verkäufers liegt, bei Defekten für Abhilfe zu sorgen. Davon zu trennen sei die Garantie: Sie ist eine ausschließlich freiwillige Leistung des Herstellers. "Welche Verpflichtungen der Hersteller zum Beispiel bei Mängeln oder Defekten freiwillig übernimmt, steht auf der mitgelieferten Garantiekarte."
Teil der Gewährleistung ist auch, dass dem Verbraucher keine Kosten entstehen dürfen. "Ruft er die Hotline des Herstellers an, wäre das ja schon der Fall", so Uhrig. Wird der Kunde aufgefordert, ein Gerät einzusenden, muss der Empfänger das bezahlen. "Fest steht: Wenn Sie eine Frist gesetzt haben, ist der Händler am Zug - ob dann die Lieferanten kommen und das Gerät abholen oder ob sie es vor Ort reparieren, ist ihm überlassen." Kommt der Händler nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Schaden durch "Fremdeinwirkung" zustande gekommen ist - also zum Beispiel durch falsche Handhabung -, wird er es verweigern, den Defekt zu beheben. Das seien die Fälle, die dann häufig vor Gericht landen.
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