Mittwoch, 08. September 2010
Urteil lässt Betrieben Spielraum: Zuschläge bleiben steuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Betrieben mehr Spielraum für die Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit eröffnet. Sie bleiben nicht nur dann steuerfrei, wenn sie direkt ausbezahlt werden, sondern können beispielsweise auch auf die Arbeitszeit angerechnet werden. (Az: VI R 50/09)
Damit billigte der BFH das Lohnmodell eines Gastronomiebetriebs an einem Autohof in Baden-Württemberg. Der Betrieb hatte rund um die Uhr geöffnet, für Nachtschichten sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bekamen die Arbeitnehmer eine Zulage. Diese wurde aber nicht in Geld ausbezahlt, sondern sie führte zu einer Verkürzung der zum normalen Stundensatz vergüteten Arbeitszeit. Wie viele Stunden ein Mitarbeiter danach im Monat arbeiten musste und wie sich sein Lohn im einzelnen zusammensetzte, wurde mit Hilfe eines speziell entwickelten Computerprogramms berechnet. Die Höhe des ausbezahlten Lohns blieb danach Monat für Monat gleich.
Gleich ist nicht gleich
Laut Gesetz gilt die Steuerbefreiung nicht, wenn Nacht- und Sonntagsarbeit in einem festen Lohn pauschal mit abgegolten werden. Auch von der Autohof-Gastronomie und ihren Mitarbeitern wollte das Finanzamt die Steuern kassieren, schließlich werde monatlich der gleiche Betrag ausbezahlt.
Der BFH sieht das anders: Die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen, die der Gesetzgeber fordert, sei damit nicht aufgehoben. Die Zuschläge würden schließlich individuell und abhängig von den tatsächlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden berechnet. Dass sich dies nicht auf das ausbezahlte Geld, sondern auf die individuelle Arbeitszeit auswirke, liege im zulässigen Gestaltungsspielraum von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
AFP
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