Freitag, 06. März 2009
Schadenersatz?: Brüll-Kind in der Nachbarschaft
Mit Verweis auf ein schreiendes behindertes Kind in der Nachbarschaft hat ein Polizist im westfälischen Raesfeld nachträglich Rabatt auf seine Eigentumswohnung einklagen wollen. Das Landgericht Münster schmetterte die Forderung jedoch ab. "Ob ein krankes Kind in der Nachbarschaft einen Sachmangel einer Immobilie darstellt, ist sehr problematisch und zweifelhaft, gerade vor dem Hintergrund von Toleranz und der Integration Behinderter", begründete der Vorsitzende der Zivilkammer, Georg Bischoff, das Urteil (Aktenzeichen: 08 O 378/08).
Der 55-jährige Kläger hatte mehr als 12.000 Euro Schadenersatz vom vorherigen Besitzer der Wohnung verlangt. Das hätte knapp zehn Prozent des Kaufpreises entsprochen. Er sei 2007 nichtsahnend vom Ruhrgebiet aufs Land gezogen, um seine Ruhe zu haben. Nun fühle er von der "Geräuschen und Schreiattacken" des zehnjährigen autistischen Nachbarsjungen gestört.
"Der Lärm nervt enorm", sagte der Kläger. "Meistens dauerte er von 15.00 Uhr, wenn der Junge nach Hause gebracht wurde, bis nach 21.00 Uhr an. Die Ruhe war ein Kaufargument, ich kann so nicht leben." Er sehe das als Wertminderung. Sein Anwalt bezeichnete das Schreien des Jungen als "Sachmangel". Der Vorbesitzer der Wohnung, ein 53 Jahre alter Sozialarbeiter, hatte 14 Jahre in der Wohnung gelebt: "Der Junge schreit schon mal, aber kein Nachbar hat sich beschwert."
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