Verspätung oder TotalausfallWarnstreiks: Rechte der Kunden
Viele Fahrgäste müssen wegen der bundesweiten Warnstreiks im öffentlichen Dienst Verspätungen und Ausfälle von Bussen oder Bahnen und Flugzeugen in Kauf nehmen. Reisende und Pendler müssen mit massiven Behinderungen rechnen, teilweise können sie auf Entschädigungen pochen.
Wenn Bus oder U-Bahn nicht fahren, muss der Kunde dies hinnehmen. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Kostenrückerstattung für Fahrkarten. Die Verkehrsbetriebe berufen sich bei Streiks auf höhere Gewalt. Entsprechend sind Ersatzleistungen etwa für Taxifahrten nach den Beförderungsbedingungen nach Angaben der Fahrgastorganisation "Pro Bahn" in der Regel ausgeschlossen. Betriebsstörungen oder Verkehrsbehinderungen begründen demnach keine Ersatzansprüche.
Schadenersatzansprüche laufen nach Ansicht von Verbraucherschützern auch deshalb ins Leere, weil sich Fahrgäste bei zuvor angekündigten Warnstreiks auf die Situation einstellen und alternative Transportmöglichkeiten ausloten könnten. Zudem entstehe bei örtlich begrenzten Ausfällen in städtischen Bus- oder Bahnnetzen in der Regel ohnehin kaum ein messbarer finanzieller Schaden.
Bei Flugreisen Geld zurück
Laut EU-Fluggastverordnung bekommt der Kunde bei einem Ausfall des Flugs sein Geld zurück, es sei denn, er möchte einen von seiner Fluglinie angebotenen Ersatzflug buchen. Bei zeitlich befristeten Streikmaßnahmen etwa des Flughafenpersonals, ist diese verpflichtet, nach alternativen Angeboten zu suchen und Flüge etwa von anderen, nicht bestreikten Airports aus anzubieten.
Die Airline muss laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen außerdem für notwendige Verpflegungs- und Übernachtungskosten etwa in einem Hotel aufkommen. Bei Verspätungen kann der Kunde diese Leistungen ebenfalls beanspruchen, wenn sie notwendig sind. Eine Teilerstattung des Flugpreises ist nicht möglich.
Darüber hinausgehende Schadenersatz-Ansprüche - etwa für einen verpassten Geschäftstermin und Verdienstausfälle - können Passagiere nicht geltend machen. Anders als bei Streiks ihrer eigenen Beschäftigten haben die Fluggesellschaften bei Warnstreiks im öffentlichen Dienst keinen Einfluss auf das Geschehen. Kommt der Verkehrsfluss an Flughäfen etwa wegen Arbeitsniederlegungen bei Feuerwehr, Räumdiensten oder Sicherheitspersonal zum Erliegen, können sie deshalb dafür nicht finanziell haftbar gemacht werden.
Wartezeit auf Pauschalreisen hinnehmbar
Hier muss der Kunde bis zu vier Stunden Verspätung seines Flugzeugs entschädigungslos hinnehmen. Dies gilt als bloße Unannehmlichkeit. Ab der fünften Stunde Verspätung können von Reiseanbietern allerdings fünf Prozent des Tagesreisepreises zurückverlangt werden. Anders verhält es sich indes, wenn der Anbieter dem Urlauber bereits vor Reiseantritt mitteilt, dass sein Flug aufgrund von erwarteten Streikmaßnahmen um einige Stunde verschoben wird. Dann ist nach Angaben von Reiserechtsexperten in der Regel kein Nachlass möglich. Pauschalreisen können grundsätzlich auch nicht ohne weiteres gekündigt werden.