Donnerstag, 26. November 2009
Rucksack-Urteil: Kein Recht auf Ebay-Handel
Gebrauchte Schultaschen dürfen selbstverständlich über Ebay verkauft werden.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Markenhersteller dürfen die Lieferung an einen Händler stoppen, wenn dieser die Ware anders als vereinbart über ein Internetauktionshaus verkauft. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Wie aus dem Urteil hervorgeht, hatte der Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken der Marken "Scout" und "4YOU" in seinen Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" den Verkauf über Ebay und andere Auktionsformate im Internet ausgeschlossen. Eine Händlerin, die trotz Abmahnung die Produkte einzeln über Ebay verkaufte, wurde deshalb nicht mehr beliefert. Dagegen klagte sie und verlor vor dem OLG.
Nach Ansicht des Kartellsenats verstoßen die Auswahlkriterien nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, sei grundsätzlich zu respektieren. Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über Ebay sei mit den Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren. Die Revision wurde nicht zugelassen. (AZ: 6 U 47/08 Kart. - Urteil vom 25.11.2009).
dpa
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