Der TagDas sollten Autofahrer zu Halloween wissen
Frankenstein-Fratze, Kürbis-Kopf oder Ganzkörper-Gruselgewand - so manche betreiben einen Riesenaufwand, um trefflich kostümiert zur Halloween- oder auch bald wieder zu einer Faschingsparty zu gehen. Was bei Kostümierung und Alkoholgenuss zu bedenken ist, erläutern der Auto Club Europa (ACE) und der ADAC.
Für Autofahrer gilt: Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, sich verkleidet hinters Steuer zu setzen. Aber weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen durch die Kostümierung eingeschränkt werden. Ganz klar: Opulente Verkleidungen scheiden am Lenkrad aus. Denn wird die eigene Sicht behindert, ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro möglich. Wer aus solchen oder anderen Gründen grundsätzlich andere behindert, gefährdet oder Sachschäden verursacht, muss wiederum mit 20 bis 35 Euro rechnen.
Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund ist, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben muss. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig. Allerdings ist dabei nicht jede Kostümierung verboten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. Beispiele: Gesichtsbemalung oder eine Clownsnase.