Niemand kann sagen, er sei nicht gewarnt gewesen.
Schon Schiller empfahl in seinem "Lied von der Glocke": ...Bild 1 von 42 | Foto: mad max, pixelio.deDrum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang!Bild 2 von 42 | Foto: Ronny Senst, pixelio.deTrotzdem schreiten Jahr für Jahr rund 370.000 Paare in besten Absichten vor dem Traualtar, um sich dort ewige Treue zu schwören. (Im Bild: Liz Taylor beim ersten von acht Versuchen)Bild 3 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSIm Durchschnitt dauert die Ewigkeit dann allerdings nur 14 Jahre. Nicht einmal 60 Prozent aller Ehen halten tatsächlich, bis dass der Tod sie scheidet.Bild 4 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSAm kritischsten sind die ersten zehn Jahre. Fast die Hälfte aller geschiedenen Paare scheiterte in diesem Zeitraum.Bild 5 von 42 | Foto: rico kühnel, pixelio.deLaufen die Dinge anders als erhofft, sind vor allem die Frauen bereit, Konsequenzen zu ziehen: In den meisten Fällen sind sie es, die die Scheidung einreichen. Nur selten sind beide Partner der Meinung, dass die Ehe ein Ende finden sollte.Bild 6 von 42 | Foto: S. Hofschlaeger, pixelio.deAuch wenn Einigkeit darüber besteht, dass man in Zukunft getrennte Wege beschreiten will, ist eine Scheidung gar nicht so einfach. Bis 1976 galt in Deutschland noch das Schuldprinzip.Bild 7 von 42 | Foto: Rainer Sturm, pixelio.deMit simplem Auseinanderleben konnte man den Scheidungsrichtern damals nicht kommen. Einer der Partner musste handfeste Gründe liefern. Wenn es schon kein Ehebruch war, dann doch wenigstens mehrfache Beleidigungen.Bild 8 von 42 | Foto: Rolf van Melis, pixelio.deMittlerweile fragen die Richter nicht mehr nach Schuld oder Unschuld, stattdessen gilt das Zerrüttungsprinzip. Doch immer noch steht die Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Und der hat gewisse Hürden für die Scheidung eingerichtet.Bild 9 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaDie erste: Ohne Anwalt läuft nichts. Nur er kann die die Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen. Wenn Sie sich trennen wollen, müssen Sie sich also einen Rechtsanwalt suchen.Bild 10 von 42 | Foto: Claudia Hautumm, pixelio.deBei einvernehmlichen Scheidungen reicht ein Anwalt, ansonsten suchen sich besser beide einen Rechtsbeistand.Bild 11 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaWenn Sie Beratung nicht nötig haben und sich mit dem Ex-Partner einig sind, können Sie auch den kurzen Weg übers Internet nehmen: Mehrere Kanzleien bieten einen Online-Scheidungsantrag an. Das spart Zeit und Kosten.Bild 12 von 42 Scheidungen sind nämlich nicht ganz billig. Sowohl der Anwalt als auch das Gericht müssen bezahlt werden - in der Regel von jedem zur Hälfte. Die Honorare und Gebühren hängen vom Gegenstandswert des Verfahrens ab.Bild 13 von 42 | Foto: Thorsten Freyer, pixelio.deDer Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach dem Nettoeinkommen des scheidungswilligen Paares in den letzten drei Monaten. Wenn Kinder im Spiel sind, reduziert sich der Wert.Bild 14 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaBei einem monatlichen Gesamtnettoeinkommen von 4000 Euro und einem Kind müssen Sie mit rund 2000 Euro für Anwalt und Gericht rechnen – vorausgesetzt, es gibt keinen Streit über Unterhalt, Sorgerecht oder Besitzverhältnisse. Wenn solche Fragen zu verhandeln sind und sich jeder einen Anwalt nimmt, kann es deutlich teurer werden.Bild 15 von 42 | Foto: Klaus-Uwe Gerhardt, pixelio.deEin schwacher Trost: Die Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen.Bild 16 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaEine Scheidung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Nur wenn die Ehe "unwiederbringlich zerrüttet" ist, akzeptieren die Richter den Scheidungswunsch. Dass die Ehe nicht mehr zu kitten ist, müssen die Ex-Partner im Trennungsjahr nachweisen.Bild 17 von 42 | Foto: pauline, pixelio.deBevor Sie den Scheidungsantrag einreichen, müssen Sie und Ihr Ex-Partner ein Jahr "getrennt von Tisch und Bett" leben, also zwei verschiedene Haushalte führen. Am einfachsten ist das natürlich, wenn einer von beiden auszieht.Bild 18 von 42 | Foto: picture-alliance / dpa/dpawebSchwieriger gestaltet sich das Trennungsjahr unter einem Dach. Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden – am besten zu klar geregelten Zeiten –, ansonsten müssen die Scheidungswilligen in verschiedenen Zimmern schlafen und leben.Bild 19 von 42 | Foto: APDas ist nicht unbedingt ökonomisch: Einkäufe muss jeder getrennt erledigen, jeder muss sein eigenes Essen kochen und nicht einmal die Waschmaschine darf "gemischt" beladen werden.Bild 20 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSSolche Kleinigkeiten kontrolliert zwar keiner von außen, dennoch macht es Sinn, sich daran zu halten. Denn falls es sich Ihr Partner mit der Scheidung anders überlegt, kann er Ihnen leicht einen Strich durch die Rechnung machen.Bild 21 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSWollen beide Partner die Scheidung so schnell wie möglich, lässt dich der Anfang des Trennungsjahres auch zurückdatieren. Das Familiengericht prüft schließlich nur nach, wenn die zu Scheidenden unterschiedliche Ansichten vertreten.Bild 22 von 42 | Foto: Stihl024, pixelio.deLangwierig wird es, wenn sich ein Partner gegen die Scheidung wehrt. Dann winkt das Familiengericht die Scheidung erst nach drei Jahren Trennung durch.Bild 23 von 42 | Foto: Stephanie Hofschlaeger, pixelio.deNur im Härtefall ist eine schnellere Scheidung möglich. Als unzumutbar gilt beispielsweise eine Ehe, in der ein Partner den anderen gravierend bedroht oder misshandelt. Dann braucht man nicht das Trennungsjahr abzuwarten.Bild 24 von 42 | Foto: Ines Peters, pixelio.deSchon zu Beginn des Trennungsjahrs sollten sie für klare Verhältnisse sorgen. Ziehen Sie beispielsweise aus einer Mietwohnung aus, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden.Bild 25 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaGanz wichtig: Gemeinsame Konten auflösen. Das Guthaben wird 50:50 geteilt – egal, wer wie viel eingezahlt hat. Ist das Konto in den roten Zahlen, wird auch bei den Schulden halbe-halbe gemacht. Schulden, die der Partner mit in die Ehe gebracht hat, muss er aber allein abzahlen.Bild 26 von 42 | Foto: picture-alliance / dpa/dpawebGenerell hat jeder Partner bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Anders sieht es aus, wenn Sie bei der Heirat Gütertrennung vereinbart haben.Bild 27 von 42 | Foto: J. Scholz, pixelio.deAuch der gemeinsam angeschaffte Hausrat steht beiden zu gleichen Teilen zu. Wenn Sie im Trennungsjahr ausziehen und dem Ex-Partner beispielsweise das gemeinsame Auto überlassen, können Sie eine Entschädigung verlangen.Bild 28 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSBevor es an die Aufteilung des Vermögens geht, muss aber erstmal der vorläufige Unterhalt geregelt werden. Wenn sich ein kinderloses Doppelverdiener-Paar trennt, dürfte das keine größeren Probleme bereiten. Komplizierter wird es, wenn einer auf das Einkommen des anderen angewiesen ist.Bild 29 von 42 | Foto: Uschi Dreiucker, pixelio.deDer Partner, der weniger oder gar nichts verdient, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Und zwar unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder wie lange die Ehe gedauert hat.Bild 30 von 42 | Foto: picture-alliance/ ZBHat ein Partner bislang nicht gearbeitet, muss er nicht während des Trennungsjahres damit anfangen. Erst nach der Scheidung ist jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu verpflichtet, selbst Geld zu verdienen.Bild 31 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaDie eigentliche Scheidungsverhandlung ist reine Formsache und dauert meist nur wenige Minuten. Für die Trennungsgründe interessiert sich das Gericht nur, wenn einer nicht mit der Scheidung einverstanden ist.Bild 32 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSSonstige Fragen, etwa zum Zugewinnausgleich oder zum Sorgerecht, klärt man am besten schon im Vorfeld in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei Streitigkeiten kann vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden.Bild 33 von 42 | Foto: S. Hofschlaeger, pixelio.deWenn Ihr Partner erst während der Verhandlung neue Anträge aus dem Hut zaubert, über die Sie sich nicht einigen können, muss die Verhandlung vertagt werden.Bild 34 von 42 | Foto: Rainer Sturm, pixelio.deGrundsätzlich gilt: Am besten alle offenen Fragen schon im Scheidungsverfahren klären. Jeder weitere Prozess kostet nicht nur Zeit, sondern auch eine Menge Geld.Bild 35 von 42 | Foto: Stephanie Hofschlaeger, pixelio.deDas heißt: Sofern keine kleinen Kinder versorgt werden müssen oder sonstige Härten vorliegen, muss sich der Ex-Partner zumindest um einen Teil seiner Einkünfte selbst kümmern.Bild 36 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaWenn die "Schuld" für die Scheidung bei dem oder der Verflossenen zu suchen ist, möchte man diese/n natürlich ungern weiter alimentieren – und muss das auch nicht unbedingt. Bei groben Verfehlungen kann man das Recht auf Unterhalt nämlich (zumindest teilweise) verwirken.Bild 37 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaHier entscheidet allerdings der Einzelfall: Wenn sich Ihre frühere Liebste einmal mit dem Skilehrer eingelassen hat, sind Sie wohl noch nicht aus dem Schneider. Anders kann es aussehen, wenn die Dame ein jahrelanges außereheliches Verhältnis gepflegt hat – und womöglich jetzt beim Nebenbuhler eingezogen ist.Bild 38 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESSAuch eine Schlammschlacht im Trennungsjahr kann unterhaltstechnisch zum Verhängnis werden. Drohen Sie etwa dem/der Ex mit der Veröffentlichung kompromittierender Bilder oder lassen Sie seinem/ihrem Arbeitgeber Informationen über kreative Spesenabrechungen zukommen, können Sie nach der Scheidung kaum noch mit voller Unterstützung rechnen.Bild 39 von 42 Scheiden tut weh, aber das sollte man nicht wörtlich nehmen: Körperliche Gewalt ist tabu. Niemand kann schließlich gezwungen werden, jemanden zu finanzieren, der ihm nach dem Leben trachtet. Richtgrößen für Unterhaltsminderung gibt es aber nicht, der Einzelfall ist entscheidend.Bild 40 von 42 | Foto: andreas stix, pixelio.deOb Unterhaltszahler oder -empfänger: Beide haben ein Interesse daran, vor Gericht so arm wie möglich zu erscheinen. Entsprechend hoch ist die Verlockung, Einkünfte oder Vermögen einfach zu verschweigen. Fliegt das auf, hat man neben der Scheidung allerdings noch ein Verfahren wegen Prozessbetrugs am Hals.Bild 41 von 42 | Foto: picture-alliance/ dpaEs liegt also im Interesse beider Parteien, die Sache nicht ausarten zu lassen. Aus einer Schlammschlacht kommt niemand sauber heraus. (Text: Isabell Noé)Bild 42 von 42 | Foto: ASSOCIATED PRESS