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Gericht weist Eilanträge ab AKW-Schutt aus Biblis darf auf Deponie entsorgt werden

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Das Atomkraftwerk Biblis wurde bereits 2011 stillgelegt.

Das Atomkraftwerk Biblis wurde bereits 2011 stillgelegt.

(Foto: picture alliance / Zoonar)

Reste des stillgelegten und abgerissenen Atomkraftwerks Biblis müssen entsorgt werden. Das soll auf einer Deponie geschehen. Dagegen wird geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen weist die Eilanträge allerdings ab - und begründet die Entscheidung mit Unbedenklichkeit und Umweltschutz.

Gering belasteter Bauschutt vom Rückbau des südhessischen Atomkraftwerks Biblis kann auf einer nahen Deponie entsorgt werden. Mit einem Beschluss wies der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel dagegen gerichtete Eilanträge ab und bestätigte den Sofortvollzug.

Konkret geht es insbesondere um Betonabfälle, welche die Behörden als nicht gefährlich einstuften und für die Entsorgung auf einer Deponie freigaben. Voraussetzung dafür ist, dass die Belastung selbst für die am stärksten betroffenen Deponiearbeiter höchstens bei zehn Mikrosievert pro Jahr liegt. Zum Vergleich: Die natürliche Strahlung ist nach Berechnungen des Bundesamts für Strahlenschutz mit durchschnittlich 2,1 Millisievert 210 Mal so hoch.

Radioaktive Stoffe sind in der Umwelt überall anzutreffen. Grundsätzlich ist jeder Mensch auf der Erde auf natürliche Weise ionisierender Strahlung ausgesetzt. Ursache dafür sind Quellen, die in der Natur unabhängig vom Menschen entstanden sind und existieren. So nimmt der Mensch über die Atemluft und die Nahrung seit jeher natürliche radioaktive Stoffe in den Körper auf - wie das natürlich vorkommende Edelgas Radon.

Deponie Büttelborn wehrt sich umsonst

Da der zuständige Abfallzweckverband über keine Deponie verfügt, verpflichtete das Regierungspräsidium Darmstadt eine Deponie in Büttelborn, bis zu 3200 Tonnen des Bauschutts aufzunehmen. Dagegen klagten die Deponiebetreiberin und der Eigentümer des Deponiegrundstücks. Daraufhin ordnete das Regierungspräsidium den Sofortvollzug an.

Die dagegen gerichteten Eilanträge hatten schon vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt keinen Erfolg. Die Entsorgung in Büttelborn sei rechtmäßig und entspreche dem "Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung". Dies vermeide weite Transporte und sei daher nicht nur wirtschaftlich, sondern auch umweltschonend. Die Belastung für die Bevölkerung und selbst für Deponiebeschäftigte sei äußerst gering.

Dem schloss sich in zweiter und im Eilverfahren letzter Instanz nun der VGH an. Die Abwägung der verschiedenen Belange durch das Verwaltungsgericht sei richtig und rechtmäßig. Zudem habe die Deponiebetreiberin ihre Klage zu spät begründet.

Quelle: ntv.de, als/AFP

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