Mandatsverzicht und MandatsübernahmeEin Fax genügt
Der Bundestag setzt sich aus den gewählten Vertretern des Volkes zusammen, die mit ihrer Wahl ein Mandat übernehmen. Sind Abgeordnete der Parlamentsarbeit überdrüssig – oder fühlen sie sich in der freien Ausübung ihres Mandates eingeschränkt – so können sie einen Mandatsverzicht erklären. Dieser hat schriftlich zu erfolgen und zwar entweder gegenüber einem deutschen Notar oder dem Bundestagspräsidium. Damit erlischt das Mandat sofort und unwiderruflich.
Handelt es sich dabei nicht um ein sogenanntes Überhangmandat, so kann ein neuer Abgeordneter nachrücken. Das Bundestagspräsidium teilt die Niederlegung des Mandats dem Landeswahlleiter, aus dessen Bundesland der ausscheidende Abgeordnete kommt, mit. Der Landeswahlleiter entscheidet nun anhand der Landeswahlliste seiner Partei, wer als Abgeordneter nachrücken kann. Es rückt immer das oberste Listenmitglied nach, das nicht schon in den Bundestag eingezogen ist. Lehnt diese Person das Mandat ab, so rückt der nächste auf der Liste nach.
Die Übernahme des Mandats ist schriftlich beim Bundestagspräsidenten zu erklären. Dadurch ist der Nachrücker voll stimmberechtigtes Mitglied des Bundestag. In der momentanen Situation genügt es vollkommen, wenn er Freitag bis 8.59 Uhr dem Bundestagspräsidenten ein Fax sendet, indem er die Mandatsübernahme mitteilt. Dann kann der neue Bundestagsabgeordnete schon an der Abstimmung zur Vertrauensfrage teilnehmen.
Möchte ein Abgeordneter nicht auf sein Mandat verzichten, fühlt sich aber von seiner Fraktionsführung über Druck gesetzt, so kann er auch den Fraktionsaustritt erklären. Er bleibt weiterhin Mitglied des Bundestages, erhält seine Bezüge, ist aber nicht mehr an Beschlüsse seiner ehemaligen Fraktion gebunden.