Baden-WürttembergHornisgrinde-Wolf darf vorerst nicht abgeschossen werden

Nur vier Wölfe leben in Baden-Württemberg. Jetzt entscheidet ein Gericht über das Schicksal von einem davon – und darüber, wie streng der Schutz wirklich ist.
Stuttgart (dpa/lsw) - Ein Wolf im Nordschwarzwald darf trotz Abschussgenehmigung vorerst nicht getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab nach einer Klage von Naturschützern gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums diesem auf, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren die Tötung vorläufig zu unterlassen. Hintergrund ist nach Angaben des Gerichts, dass in der Nacht auf kommenden Dienstag (3. Februar) bereits erste Versuche unternommen werden sollten, den Wolf zu erlegen. Mit der Tötung des Tieres würden nicht umkehrbare Zustände geschaffen. Der Wolf streifte im Gebiet der Hornisgrinde im Schwarzwald umher.
Überwiegende öffentliche Interessen stünden dieser vorläufigen Entscheidung nicht entgegen, so das Gericht weiter. Zwar weise das Umweltministerium darauf hin, dass die Tötung des Wolfes im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei und Verletzungen von Menschen nicht auszuschließen seien. "Mit Blick darauf, dass das letzte dokumentierte problematische Verhalten des Wolfes längere Zeit zurückliegt, ist die Gefahrensituation nicht derart dringend, dass öffentliche Interessen einem Abwarten für kürzere Zeit entgegenstehen." Auch sei nicht ersichtlich, dass eine Tötung des Wolfes gefährdet wäre, wenn sich die Entscheidung des Ministeriums als rechtmäßig erweise.
Nach Angaben des Ministeriums will das Gericht eine Entscheidung kommende Woche treffen.
Genehmigung für Abschuss war bis 10. März befristet
Das Ministerium hatte am Dienstag informiert, dass es eine bis 10. März gültige Ausnahmegenehmigung erteilt habe. Der Rüde mit der Bezeichnung GW2672m habe sich mehrfach Hunden und damit auch Menschen genähert. Andere Versuche, das Tier zu verscheuchen, hätten nicht geholfen.
Der Verein Naturschutzinitiative (NI) hatte nach eigenen Angaben eine Anfechtungsklage gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums beim Verwaltungsgericht erhoben. "Wegen des drohenden Abschusses des Wolfes wurde auch ein Eilantrag gestellt, mit welchem erreicht werden soll, dass der Wolf nicht vor Abschluss des Klageverfahrens verfolgt werden darf."
Das Ministerium sei tätig geworden, obwohl der Wolf keine Gefahr darstelle, kritisierte die NI. Zudem lebten in Baden-Württemberg nachweislich nur vier Wölfe. "Würde ein Wolf von insgesamt vier Wölfen geschossen werden, bedeutete dies den Abschuss von 25 Prozent der baden-württembergischen Wolfspopulation." Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei nach EU-Recht jedoch rechtswidrig, hieß es. Daher habe die NI Klage eingereicht.