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Hamburg & Schleswig-HolsteinNach Tod von Baby – Prozess gegen Eltern beginnt Mitte März

06.03.2026, 16:15 Uhr
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Die Staatsanwaltschaft sieht im Tod des Säuglings das Mordmerkmal Grausamkeit. Ab dem 17. März müssen sich die Eltern vor dem Landgericht Itzehoe verantworten.

Brunsbüttel/Itzehoe (dpa/lno) - Nach dem Tod eines kleinen Mädchens in Brunsbüttel beginnt am 17. März vor dem Landgericht Itzehoe der Prozess gegen die Eltern. Die Anklage wirft den beiden vor, ihr vier Monate altes Kind nicht ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt zu haben, wie das Gericht mitteilte.

Dies soll über einen Zeitraum von etwa einem Monat zu erheblichem Leiden des Säuglings und zum Tod geführt haben. Wegen der langen Qualen erkennt die Staatsanwaltschaft den Angaben nach darin das Mordmerkmal der Grausamkeit. In Brunsbüttel war Ende September ein vier Monate alter Säugling in seinem Zuhause gestorben - dem vorläufigen Obduktionsergebnis zufolge durch Verhungern.

Die 6. große Strafkammer hat laut des Landgerichts nun die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Sie sehe die Angeklagten als ausreichend verdächtig an, sowohl die angeklagten Taten begangen zu haben als auch Schutzbefohlene schwer misshandelt zu haben.

Einstellung von Nebenverfahren

Drei Nebenverfahren waren Anfang März von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. "Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Verfahrensstandards des Jugendamtes zum Tätigwerden bei Kindeswohlgefährdung eingehalten worden sind", sagte Oberstaatsanwalt Peter Müller-Rakow der Deutschen Presse-Agentur damals. Gegen einen Mitarbeiter des Jugendamtes war wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung ermittelt worden. Zuvor hatten Medien berichtet.

Die Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Mitarbeiter durch Unterlassung den Tod des Säuglings oder die Gesundheitsverschlechterung der damals knapp dreijährigen Zwillinge verursacht habe, erklärte Müller-Rakow. Im Rahmen der umfassenden Untersuchungen seien auch die Akten des Jugendamtes geprüft worden. Das Verfahren sei mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Zwei ebenfalls mittlerweile eingestellte Verfahren betrafen Bekannte der Eltern. In einem Fall habe ein örtliches Näheverhältnis zu den Eltern und den Kindern bestanden, sagte der Oberstaatsanwalt. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Kinder in dieser Zeit versorgungsbedingte Entwicklungsverzögerungen aufwiesen. In einem dritten Verfahren sei einem Beschuldigten nicht nachgewiesen worden, "dass er um den Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes des später verstorbenen Kindes wusste". Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Person kurz vor dem Todeseintritt dort war.

Quelle: dpa

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