Hamburg & Schleswig-HolsteinKein Prozess gegen Aktivistin wegen krimineller Vereinigung

Das Landgericht Flensburg lehnt einen Prozess wegen krimineller Vereinigung gegen eine Aktivistin der "Letzten Generation" ab. Die Vorwürfe reichten nicht für eine solche Anklage aus.
Flensburg/Niebüll (dpa/lno) - Das Landgericht Flensburg hat entschieden, keine Verhandlung gegen ein ehemaliges Mitglied der aufgelösten Protestgruppe "Letzte Generation" wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu führen. Die fünfte große Strafkammer sah diesen Vorwurf gegen die 33-Jährige als unbegründet an, teilte das Gericht mit. Stattdessen wird nun wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vor dem Amtsgericht Niebüll gegen die Frau verhandelt.
Der 33-Jährigen wird vorgeworfen, sich im Jahr 2022 an der Manipulation einer Rohöl-Pipeline im mecklenburg-vorpommerischen Woldegk beteiligt zu haben. Zudem soll sie in München, Berlin und Sylt mit auf die Flughafengelände eingedrungen sein. Dass es dadurch im Betrieb der Flughäfen zu Beeinträchtigungen gekommen sei, lasse sich nicht nachweisen, hieß es. Im Flughafenbetrieb des Sylter Flughafens etwa sei es lediglich zu geringfügigen Erschwerungen der Abläufe gekommen.
Das Gericht betonte, der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung setze voraus, dass sich Personen zusammengeschlossen hätten, um Straftaten zu begehen, die mit mindestens zwei Jahren Haft bedroht seien und die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdeten. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall nicht vor.
Gericht: Aktionen hätten polarisiert
Das Landgericht erklärte, das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die organisierte Meinungsbildung und -äußerung, wie sie die Mitglieder der "Letzten Generation" betrieben hätten. Diese Äußerungsfreiheit stehe unter besonderem staatlichem Schutz.
Daraus folge, eine kriminelle Vereinigung erst dann bestehe, wenn erhebliche Straftaten vorlägen, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hätten. Die Aktionen der "Letzten Generation" hätten zwar polarisiert, aber das Sicherheitsgefühl in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt.
Der Beschluss der Kammer ist bisher nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann den Angaben nach gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.