Hamburg & Schleswig-HolsteinOVG: Bund muss sich nicht an Wikingeck-Sanierung beteiligen

Die giftigen Altlasten am Wikingeck sind beseitigt, doch wer übernimmt die Sanierungskosten? Darüber streiten Bund und der Kreis Schleswig-Flensburg seit Jahren auch vor Gericht. Nun urteilte das OVG.
Schleswig (dpa/lno) - Der Bund muss sich nicht an der Finanzierung der Altlastensanierung des Wikingecks in Schleswig an der Schlei beteiligen. Er müsse keine Kosten erstatten, urteilte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute Abend nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung (Az. 5 LB 7/25). Geklagt hatte der Kreis Schleswig-Flensburg. Er wollte erreichen, dass der Bund an den Kosten der bereits erfolgten Sanierung beteiligt wird.
Von dem Grundstück eines ehemaligen Gaswerks und einer Teer- und Dachpappenfabrik gelangten jahrzehntelang giftige Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei. Es galt als eine der größten bekannten Altlastenareale in Schleswig-Holstein. Der Kreis Schleswig-Flensburg war für die Kosten der Sanierung in Höhe von rund 20 Millionen Euro in Vorleistung getreten und wollte sich einen Teil des Geldes vom Bund als Eigentümer von betroffenen Flächen zurückholen. Die Sanierung wurde kürzlich im Zeit- und Kostenplan abgeschlossen.
Verwaltungsgericht gab Kreis noch recht
Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass der Bund die Sanierungskosten zu 64,25 Prozent tragen müsse, da die Flächen zu diesem Anteil in seinem Eigentum stünden (Az. 6 A 61/23). Gegen dieses Urteil hatte der Bund Berufung eingelegt, die heute verhandelt wurde. Die Eigentumsverhältnisse sind zwischen den Beteiligten umstritten. Letztlich waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedoch heute nicht entscheidend.
Nach der mündlichen Urteilsbegründung gab es für die Erstattungsforderung des Kreises Schleswig-Flensburg gegen den Bund nach Auffassung der Richter nämlich bereits keine ausreichende Rechtsgrundlage. Schon aus diesem Grund hatte die Berufung Erfolg, wie das Gericht mitteilte.
Revision nicht zugelassen
So habe es keine vertragliche Vereinbarung gegeben, aus der sich die Kostentragungspflicht ergeben hätte. Über eine begrenzte Vorfinanzierung hinaus hätten die Beteiligten hier nichts geregelt, sagte der Vorsitzende des 5. Senats bei der Urteilsverkündung. In den gesetzlichen Regelungen, unter anderem des Bundesbodenschutzgesetzes sah der Senat ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage. Auch eine Erstattung von Kosten für eine sogenannte Ersatzvornahme sei nicht möglich. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht noch geprüft, ob sich eine Erstattungspflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt, dies letztlich aber auch verneint.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.