Sachsen-AnhaltGericht: CDU-Beweise dürfen ausgewertet werden

Im Streit um Zulagen bei der CDU hat das Gericht entschieden: Die sichergestellten Dateien dürfen ausgewertet werden. Auch eine Beschwerde eines Abgeordneten blieb erfolglos.
Magdeburg (dpa/sa) - Die Staatsanwaltschaft Magdeburg darf die bei der Durchsuchung der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt sichergestellten Unterlagen und Dateien weiter als Beweismittel auswerten. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden und damit die Beschwerde der CDU-Fraktion gegen die Beschlagnahmung zurückgewiesen.
Rechtswidrige Durchsuchung – Beweise dennoch verwertbar
Das Gericht hatte Anfang des Jahres zwar entschieden, dass die ursprüngliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen ist. Die Richter stellten nun jedoch klar, dass daraus nicht automatisch folge, dass die dabei gewonnenen Beweise nicht verwendet werden dürften.
Nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen sei die Verwertung der sichergestellten Unterlagen und Dateien zulässig. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gegen die Entscheidung gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Ermittlungen wegen umstrittener Zulagen
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt wegen des Verdachts der Untreue gegen mehrere Beschuldigte aus der CDU-Fraktion. Hintergrund sind umstrittene Zulagen, die nach einer Reform des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2020 nach Auffassung des Landesrechnungshofs nicht mehr hätten gezahlt werden dürfen.
Ermittler hatten deshalb am 1. Juli 2025 die Geschäfts- und Fraktionsräume von CDU, SPD und AfD im Landtag durchsucht. Auslöser war eine Strafanzeige des Bundes der Steuerzahler Sachsen-Anhalt. Die CDU stellte die umstrittenen Zahlungen nach den Durchsuchungen ein, SPD und AfD hatten entsprechende Zulagen bereits zuvor nicht mehr gezahlt.
Das Amtsgericht Magdeburg hatte die Beschlagnahme der bei der CDU sichergestellten Unterlagen bereits im Frühjahr angeordnet. Mit der nun ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig geklärt, dass die Staatsanwaltschaft diese Beweismittel weiter auswerten darf.
Beschwerde eines Abgeordneten ohne Erfolg
Ebenfalls erfolglos blieb die Beschwerde eines Beschuldigten. Nach Auffassung des Landgerichts war der einzelne Abgeordnete nicht berechtigt, gegen die Beschlagnahme vorzugehen. Durchsucht worden seien ausschließlich Geschäftsräume der Fraktionen, nicht aber persönliche Büros oder Wohnungen. Ein Beschwerderecht habe deshalb nur die betroffene Fraktion.