Urteil des BundesgerichtshofsDurch die Pandemie abgesagte Veranstaltungen müssen seitens Ticketanbieter nicht zurückerstattet werden

Ticketkäufer, deren Veranstaltung in der Corona-Pandemie ausfallen musste, können ihr Geld nicht von Internetportalen wie Eventim zurückfordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Mitte Juli hervor, das am Mittwoch mit schriftlicher Begründung veröffentlicht wurde. Ansprüche gibt es demnach nur gegen den Veranstalter.
Die Klägerin hatte Ende 2019 für etwas mehr als 300 Euro fünf Konzertkarten gekauft. Das Konzert sollte am 21. März 2020 in Berlin stattfinden, musste wegen Corona aber abgesagt werden. Einen Wertgutschein des Veranstalters lehnte die Frau ab. Sie forderte das Geld von CTS Eventim zurück und zog schließlich vor Gericht.
Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage, wie jetzt in letzter Instanz der BGH entschied. Ein Ticketanbieter haftet demnach üblicherweise nicht für die Durchführung der Veranstaltung - er hat seinen Teil des Vertrags erfüllt, sobald er dem Käufer oder der Käuferin die Eintrittskarten aushändigt. Auf alles Weitere habe er keinen Einfluss - und das sei «einem verständigen durchschnittlichen Erwerber» auch bekannt, so die Richter. Es könne auch niemand erwarten, sich bei einer Absage nur mit der Vorverkaufsstelle und nicht mit dem Veranstalter auseinandersetzen zu müssen.