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Montag, 13. Oktober 2008

Privatparkplatz: Bei Beule kein Schadenersatz

Wer mit seinem Auto einen als privat gekennzeichneten Parkplatz benutzt, darf nicht auf gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes keinen Schadenersatz verlangen, wenn das Fahrzeug beschädigt wird.

Dies entschieden Amts- und Landgericht Coburg nach Angaben und wiesen die Klage eines Autofahrers ab, der von der Stadt Coburg rund 2500 Euro Schadensersatz gefordert hatte (AG Coburg, AZ: 11 C 1711/07; LG Coburg, AZ: 33 S 70/08).

Der Mann war beim Rangieren auf den Mitarbeiter-Parkplatz eines städtischen Betriebes gefahren. Dort war ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt war, wurde der Unterboden des Autos beschädigt.

Die Richter entschieden, dass für den Parkplatz keine Verkehrssicherungspflicht bestand. Mit dem Schild "Nur für Betriebsangehörige" werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung des Parkplatzes nicht für jedermann gestattet ist. Wer einen Privatparkplatz befahre, müsse damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte abhalten sollen.

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