Rußfilter nur für AngemeldeteKeine nachträgliche Förderung
Der Einbau eines Rußpartikelfilters wird nur dann vom Staat gefördert, wenn das Auto bereits angemeldet war. Zuerst kaufen, einbauen und dann erst anmelden gilt bei den Behörden nicht.
Die Steuervergünstigung für den Einbau eines Rußpartikelfilters in Diesel-Pkw gibt es nur, wenn das Auto vor dem Einbau bereits zugelassen war. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch in München bekannt gegebenen Urteil klar. Betroffen sind Autokäufer aus dem Jahr 2006. Insgesamt sei die steuerliche Förderung über 330 Euro verfassungsgemäß, urteilte der BFH weiter, weil sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit diene. (II R 17/08)
Die Förderung für die Umrüstung erhalten laut Gesetz Besitzer für Autos mit Dieselmotoren, die bis Ende 2006 zugelassen wurden und zwischen Januar 2006 und Dezember 2009 "nachträglich" mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden. "Nachträglich" könne dem Sinn nach nur bedeuten, dass das Auto bereits vorher steuerpflichtig und damit zugelassen war, urteilte der BFH. Die Nachrüstung eines vom Autobauer ohne Filter gelieferten Autos noch vor seiner ersten Zulassung reiche nicht aus.