Entfernen vom UnfallortNicht immer Fahrerflucht
Das Entfernen vom Unfallort ist nicht zwingend eine Fahrerflucht. Wenn der Unfall nicht bemerkt wird, dann kann der Verursacher für das Entfernen nicht haftbar gemacht werden.
Hat ein Auto- oder Lkw-Fahrer einen Unfall nicht bemerkt und ist weitergefahren, handelt es sich dabei nicht unbedingt um Fahrerflucht. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ.: III-2 Ss 142/07-69/07 III). In dem Fall streifte ein Lkw während der Fahrt einen am rechten Straßenrand parkenden Wagen.
Da der Lkw-Fahrer den Vorfall nicht bemerkte, fuhr er weiter. Eine Autofahrerin hatte das beobachtet und versuchte, ihn mit Lichthupe und Hupe zum Anhalten zu bewegen. Nach etwa drei Kilometern bemerkte der Fahrer die Zeichen der Frau und stoppte. Das Amtsgericht sowie das Landgericht Wuppertal verurteilten den Mann unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Oberlandesgericht aber sprach ihn von diesem Vorwurf frei.
Zwar mache sich auch ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne, strafbar. In dem vorliegenden Fall treffe das aber nicht zu, denn der Lkw-Fahrer habe sich nicht mit Vorsatz vom Unfallort entfernt. Erst nach knapp zehn Minuten und drei Kilometern Fahrt habe er von dem Unfall erfahren - also nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Geschehen. Daraus folge, dass er sich der Tatsache, ein Fahrzeug gestreift zu haben, nicht bewusst war.