Dienstag, 29. September 2009
Auch auf Privatgelände: Schrottlaube muss weg
Schrottreife Autos dürfen nicht einfach irgendwo abgestellt werden, wo sie vor sich hingammeln. Ist ein Fahrzeug nicht angemeldet und auch nicht mehr fahrtüchtig, dann muss es entsorgt werden. Das gilt auch für Privatgelände.Eine Schrottlaube, die jahrelang unter freiem Himmel vor sich hin rostet, ist nicht mehr als fahrtüchtiges Auto anzusehen und damit nach den geltenden rechtlichen Abfallregelungen einer schadlosen Entsorgung zuzuführen. Das hat jetzt im Fall eines Besitzers zweier alter Audis sowie eines abzuwrackenden Wohnwagens das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (AZ: 8 A 10623/09).
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat der Mann die drei Fahrzeuge auf seinem Wochenendgrundstück abgestellt. Der eine abgemeldete Audi 80 steht dort mindestens seit Sommer 2001 ungeschützt unter freiem Himmel und ist bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken. Die Behauptung seines Besitzers, das Fahrzeug so lange auf dem Grundstück einlagern zu wollen, bis es die steuergünstigere Oldtimer-Eigenschaft besitzt, hielten die Richter für völlig unglaubhaft. Denn das wäre laut Fahrzeugzulassungsverordnung frühestens im Jahre 2012 der Fall, und dann dürften die Substanzschäden schon so weit fortgeschritten sein, dass sich die für die Wiederinbetriebnahme notwendigen Reparaturen nicht mehr rechnen würden.
Wohnwagen mit Moosbelag
Beim zweiten Pkw, einem Audi 100 CC, räumte der Besitzer selbst ein, dass er seine ursprüngliche Reparaturabsicht mangels einer günstigen Erwerbsmöglichkeit für ein benötigtes Ersatzteil inzwischen aufgegeben habe und der Wagen bei ihm schlicht "in Vergessenheit geraten" sei. Und schließlich der Wohnwagen ist weitgehend von einem grünen Moosbelag überzogen und wohl kaum noch bewohnbar. Sein Besitzer behauptete zwar, ihn "alsbald wieder spazieren fahren" zu wollen. Damit entfällt jedoch gerade die Möglichkeit einer – unter Umständen zulässigen – Nutzung als stationärer Dauercampingwagen.
Damit waren für die Richter alle Zweifel ausgeräumt. "Jede bewegliche Sache wird zwingend zum Abfall, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Gottfried Putz.
mme/ar
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