Faktisches Verbot für Haltung 2000 Euro Steuer für einen Kampfhund?
09.08.2013, 15:17 UhrEs wird von vielen herbeigesehnt: ein Verbot der Kampfhundehaltung in Deutschland. Doch dies ist nicht in Sicht. Insofern könnte eine deutlich erhöhte Steuer für gefährlich vermutete Tiere die Population eindämmen.
Bei Kampfhunden muss generell von einer abstrakten Gefährlichkeit ausgegangen werden.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden und mitgeteilt, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in H öhe von 2000 Euro jährlich nicht rechtmäßig ist. Demnach dient eine solche Steuerhöhe nicht mehr der Einnahmeerzielung, sondern zielt auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung (Az.: 4 B 13.144).
In dem verhandelten Fall hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.
Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festsetzen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einen sogenannte positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen sei.
Keine erdrosselnden Maßnahmen
Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen. Der Lenkungszweck dürfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktrete. Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen, begründete das Gericht sein Urteil.
Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung ist von einer jährlichen steuerlichen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand so deutlich übersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. Für den Erlass eines solchen Hundehaltungsverbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz, so die Richter.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Quelle: ntv.de, awi