Ermäßigter Steuersatz gilt Alleinunterhalter ist wie Orchester
18.06.2010, 16:07 Uhr
(Foto: Rainer Sturm, pixelio.de)
Ob Polka beim Schützenball oder die Neunte im Festsaal: Die Darbietung von Alleinunterhaltern steht Aufführungen von Orchestern in nichts nach - zumindest im Steuerrecht.
In beiden Fällen unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (16 K 290/09) und der Klage eines Alleinunterhalters gegen sein Finanzamt stattgegeben.
Das Amt wollte den Solo-Auftritt nicht als steuerbegünstigtes Konzert anerkennen. Falsch, urteilten die Richter. Der Konzertbegriff sei nicht auf Orchesterkonzerte begrenzt. Aufführende könnten auch Einzelpersonen sein. Um Musik-Qualität ging es im Verfahren nicht.
Quelle: ntv.de, dpa