Kollegen mit Wuchtgewicht verletzt Angestellter haftet für Kopftreffer
22.10.2013, 11:54 UhrBei einem Arbeitsunfall, den ein Kollege verursacht, haftet nicht automatisch der Arbeitgeber. Laut einem Gerichtsurteil kommt es darauf an, ob die entscheidende Handlung zum Job gehörte oder nicht.
 
  Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Generell gilt: Wer einen Kollegen bei der Arbeit aus Versehen verletzt, haftet dafür nicht persönlich (Paragraf 105 Abs. 1 SGB VII). Für entstandene Sch äden steht vielmehr der Arbeitgeber ein. Das gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter einen Kollegen während einer betrieblichen Tätigkeit verletzt. Ist das nicht der Fall, haftet der Angestellte in vollem Umfang. Das hat ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestätigt (Az.: 13 Sa 269/13). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Azubi, der in einer Kfz-Werkstatt angestellt war, geklagt. Er war bei der Arbeit von einem anderen Azubi schwer verletzt worden. Der Azubi war gerade mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt, als ihm ein anderer Auszubildender aus etwa 10 m Entfernung ohne Vorwarnung ein etwa 10 Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium an den Kopf warf.
Dieser hatte ohne Vorwarnung einen Gegenstand in seine Richtung geworfen, die ihn am Kopf traf. Der junge Mann musste in der Folge mehrfach am Auge operiert werden. Außerdem bekam er eine künstliche Augenlinse. Seitdem leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung. Nun klagte der Azubi auf Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente.
Die Richter gaben dem Azubis teilweise Recht. Sie sprachen dem Mann 25.000 Euro Schmerzensgeld zu - nicht jedoch eine monatliche Rente. Die Richter waren überzeugt, dass der Auszubildende seinen Kollegen fahrlässig verletzt habe. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit dem Gegenstand eine solche Verletzung hervorrufen könne. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das Hessische Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers leiten und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts.
Quelle: ntv.de, awi/dpa
 
		                             
		                             
		                             
		                             
		                            