Arbeitnehmer trägt das Risiko Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen
31.05.2013, 10:33 UhrWer einen Arbeitsvertrag in einer Fremdsprache unterschreibt, ohne sich über den Inhalt im Klaren zu sein, tut dies auf eigenes Risiko. Auf diese Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Mit der Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag bekundet man sein Einverständnis. Das gilt auch, wenn man der Sprache des Schriftstücks gar nicht mächtig war.
(Foto: dpa)
Ein Arbeitgeber muss einen Arbeitsvertrag nicht in die Muttersprache eines Arbeitnehmers übersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte erkennbar kein Deutsch spricht. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 11 Sa 569/11).
In dem Fall hatte sich ein portugiesischer LKW-Fahrer bei einer deutschen Spedition beworben. Da der Mann kein Deutsch sprach, führten die Parteien die Vertragsverhandlungen auf Portugiesisch. Den Arbeitsvertrag fasste der Arbeitgeber aber auf Deutsch ab. Der Portugiese wurde schließlich von Juli 2009 bis März 2011 bei der Spedition als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,-- EUR beschäftigt.
Als es zwischen den Parteien zum Streit kam, klagte der LKW-Fahrer auf Zahlung eines noch offenen Lohnes sowie auf die Erstattung von Reisekosten. Demnach forderte er zuletzt erstinstanzlich die Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 900 Euro brutto sowie die Zahlung von Fahrtkostenpauschalen in einer Gesamthöhe von 3.870,-- EUR netto aus dem Zeitraum März 2010 bis September 2010.
Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies auf eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag. Danach müssen alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Kläger argumentierte, er habe den in deutscher Sprache abgefassten Vertrag nicht verstanden und die Klausel nicht gekannt. Der Kläger hatte den Vertrag unterzeichnet, ohne zuvor eine Übersetzung des Vertrags in die portugiesische Sprache erbeten zu haben.
Die Klage des LKW-Fahrers hatte jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu übersetzen, urteilten die Richter. Unterzeichnen Mitarbeiter einen Vertrag, den sie nicht verstehen, sei das ihr eigenes Risiko. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ließ das Gericht jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Quelle: ntv.de, awi/dpa