Bezirksamt fordert helle Farben Arbeitskleidung darf dunkel sein
19.10.2012, 16:18 UhrIm Lebensmittelhandel sollte Sauberkeit Pflicht sein. Das gilt auch für die Kleidung der Angestellten. Welche Farbe aber das Outfit hat, ist dabei unerheblich. Denn auch wenn das Tragen heller Arbeitsbekleidung in einem Lebensmittelunternehmen vorteilhaft erscheint, ist dunkle Bekleidung unter Hygienegesichtspunkten nicht unangemessen, urteilt ein Gericht.

Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen in hohem Maß auf Sauberkeit achten.
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Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen. Dies gilt auch für Mitarbeiter einer Konditorei, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat.
In dem verhandelten Fall war die Klägerin Betreiberin einer Konditorei im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Sie stattet ihre Mitarbeiter im Verkaufsbereich mit Arbeitskleidung aus, die aus einer schwarzen Bluse bzw. Oberhemd und einer bordeauxroten Wickelschürze besteht. Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien.
Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Konditorei-Betreiberin recht. Demnach verstößt dunkle Arbeitskleidung nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten; sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen.
Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit. Ob der Lebensmittelunternehmer allerdings ggf. bei dunkler Arbeitskleidung strengeren Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinlichkeit der getragenen Arbeitskleidung unterliege als bei heller Arbeitskleidung, war nicht Gegenstand der Verhandlung.
Quelle: ntv.de, awi