Kirchensteuer Auch Konfessionslose zahlen
Wer selbst keiner Konfession angehört, aber mit einem Kirchenmitglied verheiratet ist, muss sich auch weiterhin an der Kirchensteuer beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.
Wer selbst keiner Konfession angehört, aber mit einem Kirchenmitglied verheiratet ist, muss sich auch weiterhin an der Kirchensteuer beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Damit hat das höchste deutsche Gericht sechs Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema zurückgewiesen. Alle darin aufgeworfenen Fragen seien bereits in früheren Entscheidungen eindeutig geklärt worden.
Problematisch sind vor allem Fälle, in denen nur der Ehepartner verdient, der keiner Kirche angehört. Allerdings ist die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Punkt eindeutig. Für die Berechnung der Kirchensteuer muss der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten berücksichtigt werden. Ein entscheidender Indikator dafür ist das gemeinsame Einkommen, von dem dann die Kirchensteuer abgezogen wird. "Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden", machten die Richter erneut deutlich.