Abschied von den Kollegen Ausstand lässt sich von der Steuer absetzen
16.07.2015, 12:17 UhrEin Catering im Büro oder ein abendlicher Umtrunk mit Kollegen - wer sich mit einem Ausstand aus dem alten Job verabschiedet, kann den Fiskus daran beteiligen. Das Finanzgericht Münster erklärt, unter welchen Bedingungen die Aufwendungen als Werbungskosten gelten.
Den Abschied von der alten Firma lassen sich Mitarbeiter bisweilen etwas kosten. Die Rechnungen sollte man gut aufbewahren. Denn das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier als Werbungkosten abgesetzt werden können (Az.: 4 K 3236/12 E).
In dem Fall ging es um mehr als nur ein paar Flaschen Sekt und etwas Fingerfood. Geklagt hatte ein Diplomingenieur, der von seinem Posten in der Privatwirtschaft an eine Fachhochschule wechselte. Zum Abschied lud er rund 100 Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Bei der Organisation kooperierte er eng mit seinem bisherigen Arbeitgeber, mit dem er unter anderem die Gästeliste abstimmte. Auch die Anmeldung zu der Feier lief über das Sekretariat des leitenden Angestellten.
Die Kosten von rund 5000 Euro machte der Mann später in seiner Steuererklärung geltend. Doch das Finanzamt wollte den Posten nicht anerkennen. Es habe sich bei der abendlichen Einladung schließlich um eine private Feier gehandelt. Das sah das Finanzgericht aber anders und gab dem Kläger Recht. Auch Abendveranstaltungen könnten beruflich motiviert sein und im vorliegenden Fall sprächen mehrere Gründe dafür.
Zum einen seien keine privaten Freunde oder Angehörige eingeladen gewesen, sondern nur Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Klägers, und die auch überwiegend ohne Partner. Zum anderen sei der Arbeitgeber in die Organisation eingebunden gewesen. Das Finanzamt hatte auch mit den Kosten der Feier argumentiert. 50 Euro pro Gast sprächen eher für eine private Einladung. Doch auch das sah das Finanzgericht anders. Angesichts der beruflichen Stellung und des Verdienstes des Klägers sei die Summe nicht unverhältnismäßig hoch.
Belege aufbewahren
Es ist nicht das erste Mal, dass das Thema Ausstand die Justiz beschäftigt. 2013 gab das Finanzgericht Hessen einem Finanzbeamten Recht, der für seine Kollegen während der Dienstzeit ein Catering organisiert hatte. Hier berücksichtigte das Finanzgericht auch, dass das Essen in den betrieblichen Räumen stattgefunden hatte (Az.: 3 K 11/10). Schon 2010 hatte das Finanzgericht München die Bewirtungskosten im Zusammenhang mit einem Jobwechsel als Werbungskosten anerkannt (Az.: 6 K 2907/08).
Egal ob man für die Kollegen zum Abschied ein paar Häppchen organisiert oder zum abendlichen Umtrunk lädt: Wer die Kosten später von der Steuer absetzen will, sollte die Unterlagen aufbewahren. Das gilt nicht nur für die Rechnungen, sondern auch für die Einladung, die man idealerweise über den Firmenverteiler schickt.
Quelle: ntv.de, ino