Dienstag, 10. August 2010
Hinterbliebenenrente für Homo-Paare: BGH beendet Benachteiligung
Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nicht schlechter behandelt werden als Ehepaare. Mit zwei Urteilen setzt der Bundesgerichtshof Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.
(Foto: APN)
Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld seit 2005 genauso zu behandeln wie heterosexuelle Ehepaare, sie dürfen nicht schlechter behandelt werdfen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen entschieden und damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. (Az. IV ZR 267/04 und IV ZR 16/09).
Noch 2007 hatte der 4. Zivilsenat des BGH Ansprüche schwuler und lesbischer Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sah darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juli 2009 das Urteil des BGH auf. Diesem blieb nun nichts anderes übrig, als seine Rechtsprechung zu ändern und die Benachteiligung homosexueller Paare bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu beenden.
Der BGH gab damit der Klage eines 1954 geborenen Mannes aus Hamburg statt, der seit 1997 im öffentlichen Dienst arbeitet und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Demnach ist die Versorgungsanstalt verpflichtet, dem Partner des Klägers nach dessen Tod dieselbe Rente zu gewähren wie einem Witwer in einer heterosexuellen Ehe. In der Parallelentscheidung gab der BGH der Klage eines verwitweten Lebenspartners auf Sterbegeld statt.
dpa
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